Warum Sie einen Pflegegrad oft früher erhalten als Sie denken & Beiträge der Krankenkassen steigen - lohnt sich jetzt der Wechsel?
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
einen Pflegegrad möchte man erst beantragen, wenn es nicht mehr anders geht. Schon der Begriff ist stigmatisierend. “Ich bin doch noch fit und brauche lediglich etwas Unterstützung” hören wir häufig von Personen, die noch keinen Pflegegrad beantragen möchten. Dabei hat man schon ab Pflegegrad 1 einen Anspruch auf wertvolle Unterstützung. Wir erklären, warum es sich lohnen kann, frühzeitig einen Pflegegrad zu beantragen.
Außerdem zeigen wir Ihnen, was Sie gegen gestiegene Beiträge Ihrer Krankenkasse tun können und erklären die gesetzliche Erbfolge bei verheirateten und alleinstehenden Personen.
Viele Menschen unterschätzen, dass man den Pflegegrad 1 auch dann erhalten kann, wenn man seinen Alltag noch weitgehend selbst bewältigt. Dadurch entgehen ihnen und den pflegenden Angehörigen wertvolle Unterstützungsleistungen. In Deutschland werden mehr Menschen anfänglich in Pflegegrad 2 eingestuft, was darauf hindeutet, dass sie den Antrag erst spät gestellt haben und noch länger von den Vorteilen des Pflegegrades 1 hätten profitieren können.
Warum es sich lohnen kann, frühzeitig einen Pflegegrad zu beantragen und welche Voraussetzungen und Leistungen mit dem Pflegegrad 1 verbunden sind, erläutern wir im folgenden Artikel.
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Die Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Ob jemand Anspruch auf einen Pflegegrad hat, entscheidet der Medizinische Dienst im Rahmen der sogenannten Pflegebedürftigkeitsbegutachtung. Dabei wird geprüft, ob Einschränkungen bei der Mobilität, der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, der Selbstversorgung, des selbstständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, sowie psychischer Problemlagen und Verhaltensweisen vorliegen. Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigung ergeben dann den Pflegegrad. Die Kriterien im Detail finden Sie in diesem Artikel. Für eine schnelle und bequeme eigene Ersteinschätzung empfehlen wir den kostenlosen Pflegegradrechner von Afilio.
Für ein selbstbestimmtes Leben: Die Leistungen bei Pflegegrad 1
Die Leistungen bei Pflegegrad 1 sind überraschend umfangreich und vielfältig. Wir geben Ihnen einen ersten, groben Überblick über die wichtigsten Punkte:
Leistungen bei Pflegegrad 1 / eigene Darstellung
Pflegeberatung: Das Thema Pflege ist umfangreich und im Detail oft kompliziert. Deshalb haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung, wenn Sie einen Pflegegrad haben oder beantragen wollen. Eine Liste mit Suchfunktion für Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie hier.
125 € Entlastungsbetrag: Bereits ab Pflegegrad 1 erhalten Sie den Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege in Höhe von 125 € monatlich. Dieser Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für die Betreuung und die Unterstützung im Alltag, wie zum Beispiel die Begleitung beim Einkaufen, Fahrten zum Arzt oder Putzen und Waschen.
Barrierefrei und sicher wohnen: Im Alter kann schon eine kleine Stufe zur Stolperfalle werden. Deshalb haben Sie ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Höhe von bis zu 4.000 € pro Einzelmaßnahme. Das können größere Investitionen sein, aber auch kleine Verbesserungen, wie ein zweites Treppengeländer.
Hausnotruf, Rollator & Co - technische Pflegehilfsmittel: Mit Pflegegrad 1 haben Sie bei Bedarf auch Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel. Diese werden oft kostenlos von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Wird etwas extra für Sie angeschafft, müssen Sie eine geringe Zuzahlung von 10% leisten, maximal aber 25 €.
Unterstützung für pflegende Angehörige: Die Pflege eines Angehörigen kann eine große Belastung sein: körperlich, seelisch, zeitlich und auch finanziell. Um zumindest letzteres ein wenig abzufedern, können pflegende Angehörige von Pflegebedürftigen des Pflegegrads 1 einen monatlichen Zuschuss von bis zu 174,37 € zur Krankenversicherung und 33,45 € zur Pflegeversicherung beantragen. Können Angehörige wegen der Pflege ihrer gewohnten Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von ca. 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts für bis zu 10 Arbeitstage im Jahr. Dies gilt jedoch nur einmalig und auch nur in akuten oder palliativen Pflegesituationen.
40 € monatlich für Verbrauchsmaterial (Pflegebox)
Desinfektionsmittel, Gummihandschuhe, Betteinlagen und mehr: Wer zu Hause gepflegt wird, hat bereits ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von 40 € monatlich. Die Kosten dafür übernimmt Ihre Pflegekasse. Beantragen Sie Ihre kostenlose Pflegebox bequem auf Afilio. Wählen Sie zwischen drei verschiedenen Boxen aus. Die Box wird Ihnen direkt und kostenlos nach Hause geliefert.
Tipp: Sie haben noch keinen Pflegegrad? Bei Afilio können Sie in nur 5 Minuten den passenden Pflegegrad beantragen. Unsere Pflegeexperten unterstützen Sie dabei gerne.
Die Wohngebäudeversicherung wird in 2023 deutlich teurer. Was Sie dagegen tun können und wie Sie trotzdem sicherstellen, dass Ihre Versicherung die größten Risiken abdeckt und alle wichtigen Klauseln enthält, erfahren Sie im kostenlosen Live-Webinar am 10.02. um 17:00. Unsere Versicherungsexperten Steffen Regenhardt und Jan Remek erklären Ihnen alles, was Sie für Ihre Wohngebäudeversicherung wissen müssen, und beantworten Ihre Fragen.
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Der Afilio Versicherungs-Service übernimmt die Kommunikation und Vertretung gegenüber den Versicherern und steht Ihnen bei Bedarf kostenlos für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Auch bei Umzügen, Kündigungen und im Falle eines Schadens bietet der Afilio Versicherungs-Service Ihnen Unterstützung an. So haben Sie die Gewissheit, dass immer an alles gedacht ist.
Vorsorgedokumente für die ganze Familie erstellen
Jeder Erwachsene in Ihrer Familie benötigt eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht. Mit der Familienübersicht können Sie diese und weitere Dokumente ganz einfach für Ihre Familie erstellen.
Im Januar 2023 ist die gesetzliche Krankenversicherung für viele Menschen teurer geworden. Rund drei Viertel der gesetzlichen Krankenkassen haben ihre Zusatzbeiträge erhöht, wobei einige nur moderat, andere hingegen um fast die Hälfte gestiegen sind. Diese Erhöhung kann für die Versicherten eine Belastung darstellen. Eine Sonderregelung sieht vor, dass die Krankenkasse ihre Mitglieder nicht benachrichtigen muss, wenn sie den Zusatzbeitrag erhöht hat. Wir erklären Ihnen alles, was Sie über mögliche Änderungen wissen müssen, und wie Sie unnötige Kosten vermeiden können.
Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag?
Der allgemeine Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für alle Versicherten gleich. Er beträgt derzeit 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag. Bei Rentnern übernimmt die Rentenversicherung 50% dieses Beitrags. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag stieg mit 2023 von 1,3 auf 1,6 Prozent. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Ihre Krankenversicherung teurer wurde, denn jede Krankenkasse kann die Höhe des Zusatzbeitrags individuell festlegen. Es kann aber durchaus sein, dass Ihr Beitrag zum Jahreswechsel deutlich gestiegen ist.
Was kann ich gegen erhöhte Beiträge tun?
In einem solchen Fall ist es meist möglich, durch den Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse, Geld zu sparen. Wie viel Sie sparen können, hängt von Ihrem Einkommen und der Höhe des Zusatzbeitrags der neuen Kasse ab. Einsparungen von bis zu 100 Euro im Jahr und mehr sind möglich. Einige Krankenkassen bieten besondere Leistungen an, wie z.B. Zahnreinigungen oder Expertenservice. Auch in diesem Aspekt lässt sich somit mit dem Wechsel der Krankenkasse oft eine Verbesserung erzielen. Der Wechsel ist einfach und kann jederzeit vorgenommen werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Die neue Krankenkasse übernimmt die Kündigung bei der alten Kasse und schickt eine Mitgliedsbescheinigung an den Arbeitgeber. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Um davon jedoch Gebrauch machen zu können, muss die Kündigung bis zum Ende des Monats bei der Krankenkasse eingegangen sein, in dem der erhöhte Beitrag erstmals verlangt wird. Mehr zum Wechsel der Krankenkasse erfahren Sie in diesem Artikel.
Ein Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse kann dabei helfen, unnötige Kosten zu vermeiden. Ob und zu welcher Krankenkasse sich ein Wechsel für Sie lohnt, erfahren Sie im Gespräch mit unseren Versicherungsexperten im Versicherungs-Check von Afilio.
Der eigene Nachlass ist kein Thema, mit dem man sich gerne beschäftigt. Doch wer Streit vermeiden, sein Erbe nach seinen Wünschen verteilen oder seine Liebsten absichern will, sollte sich rechtzeitig damit befassen. Gerade für unverheiratete oder kinderlose Paare lauern beim Thema Erben und Vererben einige Fallstricke. Unter Umständen muss der überlebende Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und geht völlig leer aus. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig um seinen Nachlass zu kümmern. Wir geben Ihnen einen Überblick, wie der Nachlass aufgeteilt wird und wo Sie alle Informationen finden, die Sie benötigen, um schwierige Entscheidungen treffen zu können.
Ein kleiner Exkurs in die gesetzliche Erbfolge
Für den Fall, dass es kein Testament gibt, ist in Deutschland über die gesetzliche Erbfolge klar geregelt, wer welchen Anteil erbt: Vorrangig erben die nächsten Verwandten neben dem Ehepartner. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Ordnungen von Verwandtschaft. Je näher verwandt mit dem Erblasser, desto höher steht man in dieser Reihenfolge:
Zuerst erben die Verwandten der 1. Ordnung: Alle Kinder des Erblassers. Wenn ein Kind bereits verstorben ist, dann dessen Kinder.
Nur wenn es keinen Verwandten der 1. Ordnung gibt, kommt die 2. Ordnung zum Zug: Die Eltern des Erblassers, dann deren Kinder und Kindeskinder.
Dann die 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers, dann deren Kinder und Kindeskinder.
Und immer so weiter….
Die gesetzliche Erbfolge /eigene Darstellung
So zieht die gesetzliche Erbfolge auf der Suche nach Erben immer weitere Kreise durch die nahe und entfernte Verwandtschaft. Und wenn sich wirklich niemand findet, der das Erbe annehmen kann oder will, springt der Staat als Erbe ein. Wer welchen Anteil erbt, hängt von der Familienkonstellation ab:
Verheiratet mit Nachkommen: Hat der Erblasser Kinder, erbt der überlebende Partner die Hälfte. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt.
Verheiratet ohne Nachkommen: Gibt es keine Nachkommen, so erbt der überlebende Partner ¾. Falls noch Eltern oder Großeltern des Erblassers leben, erben diese das verbliebene Viertel. Falls nicht, geht auch dieses Viertel an den überlebenden Partner.
Alleinstehend mit Nachkommen: Erbrechtlich ist diese Konstellation einfach: Die Kinder, beziehungsweise deren Kinder, erben alles. Es ist übrigens unerheblich, ob es eheliche, nichteheliche, leibliche oder adoptierte Kinder sind.
Alleinstehend ohne Nachkommen: Gibt es keine direkten Nachkommen, erben die Eltern, dann Geschwister des Erblassers, beziehungsweise deren Kinder. Gibt es auch die nicht, wird immer eine Generation weiter zurück nach Verwandten gesucht. Gibt es wirklich niemanden, wird der Staat zum gesetzlichen Erben.
Wichtig: Wer nicht verheiratet ist und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt, gilt als alleinstehend. Bei gemeinsamem Vermögen sollte deshalb schon zu Lebzeiten alles geregelt sein, damit es im Todesfall nicht zu bösen Überraschungen kommt. So sollten bei einer gemeinsamen Immobilie beide als Eigentümer im Grundbuch stehen und man sich gegenseitig mit einem Testament als Alleinerben einsetzen. Sonst erben die Kinder oder Verwandten des Erblassers alles – und der Partner geht leer aus.
Testament und Erbvertrag: Alles im eigenen Sinne geregelt
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie alles in Ihrem Sinne regeln. Wichtig ist, dass dabei die Form gewahrt ist: Nur ein handschriftlich verfasstes oder notariell beglaubigtes Testament ist gültig. Beim Erbvertrag müssen Sie zwingend einen Notar aufsuchen. Angehörige, denen nach der gesetzlichen Erbfolge ein Teil zusteht, die aber im Testament nicht bedacht oder sogar explizit enterbt werden, können einen Pflichtteil einfordern. Dieser beträgt die Hälfte des Teils, der ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.
Am 21.01. beantworteten Chefarzt Dr. Tim Kleffner und Rechtsanwalt & Notar Dr. Andreas Lohmeyer die spannendsten Fragen rund um das Thema "Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht in der Praxis".
Wie gehen Ärzte im Notfall mit meiner Patientenverfügung um?
Wie stelle ich sicher, dass meine Wünsche auch wirklich berücksichtigt werden?
Und wieso ist eine Vorsorgevollmacht dafür so wichtig?
Auf Ausfälle reagieren zu können und uns vor Betrug zu schützen
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