2024 Juni

vom 01.06.2024
Erbschaftssteuer sparen: 5 praktische Tipps & Lösungen für Betreuung trotz Distanz
Erbschaftsteuer sparen statt zahlen
Ihr Afilio-Ratgeber zu Vorsorge, Vermögen und Nachlass
Copyright: popcorner, Shutterstock

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

unser aktueller Ratgeber bietet Ihnen erneut spannende Themen. Das Webinar „Erbschaftssteuer sparen statt zahlen“ mit Rechtsanwalt und Notar Dr. Lohmeyer war ein voller Erfolg. Wir haben die wichtigsten Erkenntnisse in fünf praktischen Tipps für Sie zusammengefasst.

Des Weiteren haben wir alle relevanten Informationen zum Fahrverbot im Zusammenhang mit Krankheiten für Sie aufbereitet. Im Artikel erfahren Sie mehr über die Pläne der EU, einen Fahrtauglichkeitstest einzuführen, sowie über die gesundheitlichen Gründe, die zu einem Fahrverbot führen können.

Abschließend haben wir uns der Frage gewidmet: Wie kann Pflege aus der Ferne funktionieren? Lesen Sie, welche Möglichkeiten bestehen, um die Pflege aus der Ferne für alle Beteiligten so angenehm wie möglich zu gestalten.

Ich hoffe, dass Ihnen der Ratgeber gefällt.

Mit freundlichen Grüßen

Copyright: Julia Zavalishina, Shutterstock

Sie möchten sichergehen, dass möglichst viel von Ihrem Vermögen an künftige Erben übergeht? Wir zeigen Ihnen 5 Tipps, mit denen Sie völlig legal Erbschaftssteuern verringern und teils sogar vermeiden können.

Hinweis: eine Übersicht über die Steuerklassen und Freibeträge können Sie hier herunterladen.

Tipp 1: Immobilien selbst bewohnen

Unabhängig vom persönlichen Freibetrag können Ehepartner des Verstorbenen die selbst genutzte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie anschließend mindestens zehn Jahre darin wohnen. Für Kinder gilt das Gleiche, allerdings nur, wenn die Wohnfläche weniger als 200 Quadratmeter beträgt – Flächen, die darüber hinausgehen, werden anteilig besteuert, sofern der Freibetrag überschritten wird.

Wichtig ist auch, dass die Immobilie den Lebensmittelpunkt der Familie darstellt. Eine Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnsitz qualifiziert nicht für die Steuerbefreiung. In diesen Fällen können lediglich die regulären Freibeträge geltend gemacht werden.

Außerdem: Bei einem früheren Auszug oder Verkauf wird rückwirkend noch die volle Summe der Erbschaftssteuer auf die Immobilie fällig. Dies gilt jedoch nicht, wenn man gezwungen ist, in ein Pflege­heim zu ziehen.

Tipp 2: Schenkungen zu Lebzeiten

Eine drohende Erbschaftssteuer lässt sich durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgehen. Bei dieser gelten die gleichen Freibeträge wie beim Erben, sie können jedoch alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Verstirbt der Geldgeber innerhalb dieser Frist von zehn Jahren, wird das geschenkte Vermögen steuerlich wie ein Erbe behandelt.

Summen, die den Freibetrag überschreiten, können durch eine Kettenschenkung weitergegeben werden. Bei einer Kettenschenkung wird der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, zunächst an eine nahestehende Person, wie den Ehepartner, geschenkt. Dieser Ehepartner kann den Betrag anschließend steuerfrei an das eigentliche Ziel, beispielsweise das Kind, weitergeben. Auf diese Weise kann man die Freibeträge optimal nutzen und die Steuerlast reduzieren.

Beispiel: Wenn Sie Ihrem Kind 800.000 Euro schenken möchten, würde eine direkte Schenkung den Freibetrag von 400.000 Euro überschreiten und steuerpflichtig werden. Stattdessen können Sie zuerst 400.000 Euro an Ihren Ehepartner schenken (steuerfrei innerhalb des Freibetrags für Ehepartner). Ihr Ehepartner schenkt dann diese 400.000 Euro an Ihr Kind (ebenfalls steuerfrei innerhalb des Freibetrags für Kinder). Schließlich schenken Sie die restlichen 400.000 Euro direkt an Ihr Kind (steuerfrei innerhalb des Freibetrags). Auf diese Weise bleiben alle Schenkungen steuerfrei, da sie jeweils innerhalb der geltenden Freibeträge bleiben.

Extra-Tipp: Beim Nießbrauch behält der Schenkende das Nutzungsrecht an einer Immobilie, während der Eigentumstitel auf den Erben übergeht. Der Wert des Nießbrauchrechts wird vom Wert der Immobilie abgezogen, wodurch die Steuerlast sinkt.

Tipp 3: Ausschlagung gegen Abfindung

In manchen Fällen kann folgende Regelung sinnvoll sein: Der Erbe schlägt innerhalb der sechswöchigen Frist die Erbschaft aus und erhält dafür eine Abfindung von den nächsten Erben. Diese tritt dann an die Stelle der Erbschaft. Durch die Ausschlagung gegen Abfindung können Steuern gespart werden.

Erbschaftsteuerlich gilt eine Abfindung als Zuwendung vom Erblasser, also nicht vom Leistenden der Abfindung. Sie ist daher nach dem Steuersatz und dem Freibetrag zu versteuern, der sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Abfindungsempfängers zum Erblasser ergibt. Der die Abfindung Zahlende kann den Betrag als Nachlass­verbindlichkeit abziehen.

Tipp 4: Änderung der Familienverhältnisse

Eine weitere Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen, ist die gewollte Änderung der Familienverhältnisse. Denn durch die Heirat des Lebensgefährten oder die Adoption einer nahestehenden Person ändern sich die Erbschaftssteuerklasse und demnach auch die Freibeträge. So steigt ein Adoptivkind im Erbfall in die Steuerklasse 1 auf und erhält 400.000 Euro Freibetrag. Ein Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht kann individuelle Beratung bieten und dabei helfen, maßgeschneiderte Lösungen zu finden.

Tipp 5: Testament clever gestalten

Auch durch die geschickte Gestaltung eines Testaments lässt sich die Erbschaftssteuer reduzieren. Durch eine Teilungs­anordnung kann der Erblasser bestimmen, wie der Nachlass unter den Erben verteilt wird. Dadurch werden persönliche Freibeträge optimal genutzt.

Ein Vermächtnis kann verwendet werden, um bestimmten Personen einzelne Vermögenswerte zukommen zu lassen. Auch das erleichtert die Nutzung der Freibeträge.

Weitere Tipps und Informationen bekommen Sie in der kostenlosen Webinar-Aufzeichnung mit Rechtsanwalt und Notar Dr. Andreas Lohmeyer zum Thema „Erbschaftsteuer sparen statt zahlen“.

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Zum rechtsgültigen Testament mit Afilio

In Zusammenarbeit mit Dr. Lohmeyer hat Afilio eine Möglichkeit entwickelt, wie Sie ohne Kenntnisse im Erbrecht auf kürzestem Weg zu einem rechtssicheren Testament kommen:

  • Beantworten Sie lediglich online ein paar Fragen. Wir zeigen Ihnen, welche Wege zum Testament möglich sind und welchen wir empfehlen.
  • Im einfachen Fall können Sie mit den richtigen Textbausteinen Ihr Testament selbst erstellen.
  • In komplexeren Fällen erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, wenn Sie zum Notar gehen. Nutzen Sie auch unseren Notarkostenrechner.
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Viele sind auf ihr Auto angewiesen. Aber wer nicht mehr oder nur bedingt fahrtauglich ist, gefährdet sich selbst und andere. Medikamente, Bewegungseinschränkungen oder vermindertes Reaktionsvermögen können die körperliche und geistige Fitness beeinträchtigen. Doch bei welchen Krankheiten kann der Führerschein entzogen werden?

Um ein Fahrzeug führen zu dürfen, muss man die nötigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (§2 Abs. 4 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn die Person ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (§3 StVG). Ist die Person nur bedingt fähig, kann die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen und Auflagen erteilt werden.

Wichtig zu wissen: Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob er fahrtauglich ist. Wer fahruntüchtig ist und trotzdem Auto fährt, begeht eine strafbare Handlung. Das gilt nicht nur für Alkoholgenuss, sondern auch für Krankheit und Medikamenteneinnahme.

Lappen weg: Das sind medizinische Gründe

Bei einer Liste von Erkrankungen kann der Führerschein im Einzelfall entzogen werden, muss es aber nicht – abhängig von der Schwere und dem individuellen Befund der Erkrankung.

  • Mangelndes Sehvermögen: z. B. bei stark eingeschränktem Gesichtsfeld

  • Herz- und Gefäßerkrankungen: z. B. Herzrhythmus­störungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung

  • Diabetes: z. B. bei der Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen

  • Parkinson: z. B. bei schweren Fällen

  • Epilepsie: z. B. wenn das Risiko von Anfällen groß ist und diese im letzten Jahr auftraten

  • Hirnschlag: z. B. bei starken Lähmungen

  • Psychische Störungen: z. B. bei Manien und schweren Depressionen

  • Demenz: z. B. bei schwerer Altersdemenz

  • Nierenerkrankungen: z. B. bei messbarer Tagesschläfrigkeit

Hier finden Sie eine Übersicht der Erkrankungen im Detail.

Das sollten Sie wissen

  • Bei manchen Erkrankungen wird die Fahrerlaubnis nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Führerscheininhaber sind nicht verpflichtet, ihre Krankheit zu melden.
  • Manche Medikamente können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen – auch frei verkäufliche. Verschreibt der Arzt Ihnen ein solches Medikament, ist er verpflichtet, Sie aufzuklären.
  • Generell gilt: Nach Untersuchungen oder Eingriffen unter Narkose oder Beruhigungsmitteln dürfen Sie 24 Stunden lang nicht Auto fahren.
  • Werden Sie jedoch von der Polizei kontrolliert und es wird eine Fahruntauglichkeit nachgewiesen, droht der Führerscheinentzug.
  • Entsteht ein Schaden, obwohl Sie durch Krankheit oder Medikamente fahruntüchtig sind, kommt die Kfz-Versicherung nicht dafür auf.

Fahrverbot aussprechen

Auch wenn der Arzt eine Fahruntauglichkeit feststellen kann, ist er nicht befähigt, ein amtliches Fahrverbot auszusprechen. Das kann nur ein Gericht oder die zuständige Behörde. Aufgrund der Schweigepflicht hat er zudem keine Meldepflicht und kann sie nur in Ausnahmefällen verletzen.

Der Arzt ist jedoch verpflichtet, seinen Patienten über eine Fahruntauglichkeit aufzuklären. Hat er dies getan, muss im Schadensfall der Patient die versicherungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Spricht der Arzt die Warnung nicht aus, kann er gegebenenfalls haftbar gemacht werden.

Wichtig auch: Ebenso können aufsichtspflichtige Angehörige oder Betreuer haftbar gemacht werden!

EU plant Fahrtauglichkeitstest

Die Europäische Union hat vorgeschlagen, die Fahrtauglichkeit von Autofahrern über 70 Jahren alle fünf Jahre überprüfen zu lassen. Denn der Führerschein auf Lebenszeit ist umstritten. Dabei sind Senioren ab 65 nur für 14,5 Prozent der Unfälle verantwortlich. Erst die Gruppe der über 75-Jährigen verursacht so viele Unfälle wie Fahranfänger mit 20.

Viele EU-Länder haben bereits den Gesundheits­check für Autofahrer – in Spanien bereits ab dem 45. Lebensjahr.

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Viele Familien leben weit verstreut. Wenn Eltern jedoch pflegebedürftig sind und ihre Kinder nicht vor Ort haben, wird Pflege von Angehörigen zur Herausforderung. Doch es gibt Wege und Lösungen.

Kurz mal einkaufen oder bei einem Arztbesuch helfen: Das ist nicht möglich, wenn Angehörige in einer anderen Stadt oder sogar einem anderen Land wohnen. Aus der Ferne für Unterstützung zu sorgen, ist nicht leicht. Ein passender Pflege­dienst muss gefunden, eine Haushaltshilfe organisiert und gemeinsam über die Art der Pflege entschieden werden, wenn der Wunsch ist, weiter im eigenen Zuhause zu bleiben. Wie funktioniert das?

Wenn die Älteren Hilfe brauchen

Auch auf Distanz können pflegende Angehörige viele Aufgaben übernehmen – sogenanntes „Distance Caregiving“. Sie sichern die Qualität und Kontinuität der Versorgung und kümmern sich um administrative Aufgaben. Denn klar ist: Die pflegerischen Tätigkeiten an sich können entfernt wohnende Familienmitglieder nicht übernehmen. Als wichtigster Ansprechpartner für den zu Pflege­nden sind sie jedoch eine große Stütze, auch emotional.

Bei der Pflege auf Distanz kümmert sich der Angehörige um Papierkram, steht in Verbindung mit Versicherungen und Pflege­kassen, organisiert benötigte Hilfsmittel über das Internet, spricht mit Pflege­kräften des ambulanten Pflege­dienstes und hält Kontakt zu Verwandten, Nachbarn und Freunden der zu pflegenden Person. Als Distance Caregiver gilt es, auch die eigenen Belastungsgrenzen zu kennen und nicht permanent ein schlechtes Gewissen zu haben.

Folgende fünf Tipps helfen, den Spagat der Pflege auf Distanz zu schaffen:

Tipp 1: Wünsche rechtzeitig äußern

Sprechen Sie innerhalb der Familie rechtzeitig darüber, wie sich die ältere Generation ihre Pflege wünscht. Eine transparente und verlässliche Kommunikation ist enorm hilfreich, da Sie genau wissen, welche Angebote überhaupt infrage kommen.

Werden Sie konkret: Halten Sie hier Ihre Pflege­wünsche für den Ernstfall fest.

Tipp 2: Netzwerke aufbauen

Es ist wichtig, vor Ort ein gutes Netzwerk aus helfenden Händen zu haben. So lässt sich die Belastung auf mehreren Schultern verteilen. Bauen Sie Kontakte zu Nachbarn, Freunden oder Beratungsstellen auf. Kümmern Sie sich um ein Hausnotruf-System, damit rund um die Uhr sofort Hilfe da ist. Auch Essen auf Rädern ist eine Option.

Wichtig: Ermitteln Sie, welcher Pflege­grad dem zu Pflege­nden zusteht und beantragen Sie Leistungen der Pflege­kasse..

Pflege­grad berechnen

Tipp 3: Pflege organisieren

Erkundigen Sie sich nach Versorgungsangeboten und regionalen Dienstleistern. Kontaktieren Sie dafür gerne unsere Pflege­beratung. Die unabhängigen Afilio-Pflege­experten sind für Sie da.

Gut zu wissen: Ihnen stehen bis zu zehn freie Tage zu, um die Pflege zu regeln – auch von heute auf morgen und teilweise bezahlt. Nutzen Sie diese Möglichkeit. Weitere Tipps finden Sie in unserem Artikel „Pflege­dienst finden“.

Tipp 4: Selbsthilfeangebote wahrnehmen

Es gibt Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige, die auch bei Pflege auf Distanz unterstützen. Achten Sie unbedingt auch auf Ihr eigenes Wohlbefinden, ausreichend Regeneration und vermeiden Sie Überlastung. Als pflegender Angehöriger haben Sie vielfältige Möglichkeiten, Unterstützung zu finden.

NAKOS: Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen

Wir pflegen e.V.: Inklusive der App „in.kontakt“, über die sich pflegende Angehörige austauschen können

Pflege­n-und-leben.de: Gemeinnützige psychologische Beratung für pflegende Angehörige

Tipp 5: Online-Angebote nutzen

Mit Afilio kann jeder aus der Familie seine Wünsche festhalten, wichtige Dokumente hinterlegen und diese dann mit Angehörigen teilen – auch über große Distanzen. Als Pflege­nder haben Sie dann die Möglichkeit, alles online einzusehen und zu handeln, ohne vor Ort sein zu müssen.

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