Ihre Vermögensübersicht

Listen Sie Ihr Vermögen auf und verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihren Nachlass

Verschaffen Sie sich einen klaren Überblick über Ihr Vermögen. Regeln Sie Ihren Nachlass und erleichtern Sie Ihren Erben das Durchsehen der Unterlagen. Sorgen Sie vor und schützen Sie Ihre Liebsten.

Ihr Vermögen auf einen Blick

Eine Vermögensübersicht bietet Ihnen eine detaillierte Aufstellung all Ihrer Vermögenswerte und verschafft Ihnen so einen klaren Überblick über Ihren gesamten Nachlass. Die Aufstellung hilft Ihnen Ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten strukturiert zu dokumentieren. Mithilfe dieses Dokuments können Sie bei der Testamentserstellung präzise festlegen, welche Vermögenswerte an wen vererbt werden sollen. Gleichzeitig erleichtert es Ihren Erben den Zugriff auf wichtige Unterlagen, was die Verwaltung des Nachlass­es erheblich vereinfacht.

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Teil 1: Guthaben

1.1 Bankguthaben & Spareinlagen

Girokonten: Geben Sie hier Ihr gesamtes Vermögen sowie die dazugehörigen Kontodaten an. Konten, bei denen ein Minusbetrag vorliegt, tragen Sie bitte unter Punkt 2.2 „Kredite" ein. Bei mehr als drei Konten verwenden Sie bitte ein separates Blatt.

Wichtig: Der Kontostand kann sich schnell verändern. Tragen Sie deshalb bei Vermögenswert zum Beispiel den Betrag ein, der regelmäßig am Ende des Monats verfügbar ist.

Spareinlagen: Wenn Sie einen festen Sparbetrag haben, den Sie zum Beispiel regelmäßig auf ein Spar- oder Anlagekonto einzahlen, können Sie die Art der Spareinlage (Sparvertrag, Tagesgeldkonto, etc.) bei dem jeweiligen Konto unter dem Stichwort "Bemerkungen" angeben.

1.3 Wertpapier-/ Fondsdepots

Tragen Sie hier die Angaben zu Ihren Wertpapier- und Fondsdepots ein. Darunter fallen u.a. Aktien, Anleihen, Zertifikate und Investmentfonds (Aktien-, Renten- oder Immobilienfonds). Beachten Sie auch hier, dass sich der Vermögenswert schnell ändern kann. Der Wert, den Sie eintragen, ist nur eine Momentaufnahme, bietet aber wichtige Informationen zur Existenz der Papiere.

Wichtig: Tritt der Erbfall ein, werden Wertpapiere zum Kurswert am Todestag des Erblassers angesetzt. Bei starken Kursschwankungen wird der durchschnittliche Tageskurs angesetzt.

1.4 Teilhabe an Kapital-oder Personengesellschaften

Anteile an einer Gesellschaft (z.B. GmbH, GbR) sind – sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen vereinbart wurden – mit ihrem vollen tatsächlichen Wert zu berücksichtigen. Dieser Wert entspricht dem Kaufpreis, den ein Außenstehender dafür zahlen würde. Der Vermögenswert wird von Sachverständigen festgelegt. Daher können Sie selbst lediglich eine Schätzung abgeben.

1.5 Teilhabe an geschlossenen Fonds

Im Gegensatz zu Investmentfonds (siehe 1.3) sind geschlossene Fonds langjährige Beteiligungen an Unternehmen, die sich schwer vorzeitig verkaufen lassen, aufgrund der vertraglich festgelegten Fondslaufzeit, dazu gehören z.B. geschlossene Immobilien-, Schiffs-, oder Windfonds.

1.6 Leistungen aus Lebens­versicherungen

Eine Kapitallebens­versicherung ist ein Vertrag mit einer festen Laufzeit, an deren Ende der Versicherer einen bestimmten Geldbetrag an den im Vertrag benannten Begünstigten auszahlt.

Bei einer Risikolebens­versicherung wird die Versicherungssumme nur dann fällig, wenn der Versicherte während der Vertragsdauer stirbt. Ist er am Ende der Vertragsdauer noch am Leben, erbringt der Versicherer keine Leistung.

Lebens­versicherungen fallen nur dann unter den Nachlass, wenn der Verstorbene selbst bezugsberechtigt war. Sie gehören dagegen nicht zum Nachlass, wenn - wie bei der Risikolebens­versicherung - ein Dritter bezugsberechtigt ist.

Tragen Sie bei Vermögenswert jeweils die Versicherungssumme ein, auch wenn Sie nicht Bezugsberechtigter sind. Die Angaben sind für Ihre zukünftigen Erben wichtig und können Ihnen selbst bei der Aufteilung Ihres Vermögens nützlich sein.

1.7 Leistungen aus privater Alters­vorsorge

Die Rentenzahlung aus Alters­vorsorgeverträgen ist in erster Linie zur finanziellen Absicherung des Versicherten im Alter gedacht. Trotzdem gibt es bei einigen Vertragsvarianten die Möglichkeit, das angesparte Vermögen zu vererben.
Die Vererbbarkeit von angesparten Beträgen hängt von der Art der Rente und den vertraglichen Vereinbarungen ab.

1.8 Leistungen aus betrieblicher Alters­vorsorge

Tragen Sie bei Vermögenswert die bisher erreichte Rentenhöhe ein. Denken Sie daran, auch die Ansprüche aus betrieblichen Alters­vorsorgen ehemaliger Arbeitgeber aufzulisten.

1.9 Guthaben aus Bausparverträgen

Tragen Sie bei Vermögenswert die aktuell erreichte Sparsumme ein.

1.10 Kraftfahrzeuge

Da Autos schnell an Wert verlieren, sollten Sie nicht den ursprünglichen Kaufpreis angeben. Stattdessen können Sie den aktuellen ungefähren Wert Ihres Fahrzeugs auf verschiedenen Online-Portalen berechnen lassen. Hierfür benötigen Sie einige Fahrzeugdaten wie Marke, Modell, Erstzulassungsdatum und Kilometerstand.

1.14 Ansprüche aus ausstehenden Rechtskonflikten

Geben Sie bei Vermögenswert die Summe an, mit der Sie rechnen, sollte der Rechtsstreit zu Ihren Gunsten entschieden werden.

1.15 Immobilien

Die Bewertung einer Immobilie hängt von der Grundstücksart ab. Unbebaute Grundstücke werden nach Fläche und Bodenrichtwerten bewertet, die regelmäßig durch Gutachten ermittelt werden. Bebaute Grundstücke werden je nach Art unterschiedlich bewertet. Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser werden nach dem Vergleichsverfahren bewertet. Dabei werden Preise vergleichbarer Grundstücke herangezogen. Liegt kein Vergleichswert vor, wird das Sachwertverfahren angewendet, bei dem Boden- und Gebäudewert ermittelt werden. Um den Wert Ihrer Immobilie zu schätzen, suchen Sie online nach ähnlichen Objekten und tragen diesen „Richtwert“ ein. Monatliche Mieteinnahmen und Mieternamen können Sie unter "Sonstiges" angeben.

Teil 2: Verbindlichkeiten

2. 1 Darlehen, Hypotheken

Durch einen Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in einer vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.

Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht. Wer eine Hypothek aufnimmt, tritt dem Hypothekengeber Rechte an einer Immobilie ab, um im Gegenzug ein Darlehen zu erhalten. Anders ausgedrückt: Eine Hypothek ist ein Kredit, den man bekommt, weil man dem Geldgeber eine Immobilie als Pfand bieten kann.

2.2 Kredite (Ratenkredite, Dispokredite)

Ein Ratenkredit ist ein Kredit, der in zeitlich genau festgelegten und gleichbleibend hohen Teilzahlungen zurückgezahlt werden muss. Geben Sie bei Schuldenlast die noch offene Kreditsumme an.

Dispokredite sind vereinbarte Kreditlinien, die es Ihnen ermöglichen, Ihr Konto bis zu einem festgelegten Limit zu überziehen.

2.3 Schulden (Grundschulden, Miet-/Steuerschulden, private Schulden)

Die Grundschuld ist das Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet.

Miet- und Steuerschulden sowie private Schulden umfassen alle ausstehenden Zahlungsverpflichtungen aus Mietverhältnissen, Steuererklärungen oder privaten Krediten und Verpflichtungen.

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