Erbschaftsteuer sparen - 5 hilfreiche Tipps

von Afilio
16.08.2024 (aktualisiert: 22.08.2024)

Die Erbschaftsteuer kann eine erhebliche finanzielle Belastung für die Erben darstellen. Durch eine kluge und rechtzeitige Planung können Sie jedoch viele steuerliche Vorteile nutzen. Warten Sie nicht auf den Erbfall, sondern besprechen Sie das Thema Erbe frühzeitig mit Ihren Angehörigen. So können Sie Ihr Vermögen optimal strukturieren, um die Steuerlast für Ihre Erben zu minimieren.

Erbschaftssteuer berechnen

Sie fragen sich, ob in Ihrem Fall überhaupt Erbschaftssteuer fällig wird und wie hoch die Freibeträge und Steuersätze sind? Dann nutzen Sie unseren kostenlosen Erbschaftssteuerrechner.

Tipp 1: Immobilien selbst bewohnen

Unabhängig vom persönlichen Freibetrag können Ehepartner und Kinder des Verstorbenen die selbst genutzte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie anschließend noch mindestens zehn Jahre in der Wohnung oder in dem Haus leben. Wichtig zu wissen: Bei einem früheren Auszug oder Verkauf wird rückwirkend noch die volle Summe der Erbschaftssteuer auf die Immobilie fällig.

Diese Regelung der Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Zweit- und Ferienwohnungen. Erben Kinder das eigene Elternhaus, ist das nur steuerfrei, solange die Wohnfläche unter 200 Quadratmetern liegt. Darüber hinaus gehende Flächen müssen ebenfalls versteuert werden.

Im folgenden Video erklärt Ihnen Dr. Andeas Lohmeyer im Detail, wie Sie das Familienheim steuerlich sinnvoll nutzen können:

Tipp 2: Schenkungen zu Lebzeiten

Eine drohende Erbschaftssteuer lässt sich durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgehen. Bei dieser gelten die gleichen Freibeträge wie beim Erben, sie können jedoch alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Verstirbt der Geldgeber innerhalb dieser Frist von zehn Jahren, wird das geschenkte Vermögen steuerlich wie ein Erbe behandelt.

Summen, die den Freibetrag überschreiten, können durch eine Kettenschenkung weitergegeben werden. Bei einer Kettenschenkung wird der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, zunächst an eine nahestehende Person, wie den Ehepartner, geschenkt. Dieser Ehepartner kann den Betrag anschließend steuerfrei an das eigentliche Ziel, beispielsweise das Kind, weitergeben. Auf diese Weise kann man die Freibeträge optimal nutzen und die Steuerlast reduzieren.

Beispiel: Wenn Sie Ihrem Kind 800.000 Euro schenken möchten, würde eine direkte Schenkung den Freibetrag von 400.000 Euro überschreiten und steuerpflichtig werden. Stattdessen können Sie zuerst 400.000 Euro an Ihren Ehepartner schenken (steuerfrei innerhalb des Freibetrags für Ehepartner). Ihr Ehepartner schenkt dann diese 400.000 Euro an Ihr Kind (ebenfalls steuerfrei innerhalb des Freibetrags für Kinder). Schließlich schenken Sie die restlichen 400.000 Euro direkt an Ihr Kind (steuerfrei innerhalb des Freibetrags). Auf diese Weise bleiben alle Schenkungen steuerfrei, da sie jeweils innerhalb der geltenden Freibeträge bleiben.

Extra-Tipp: Beim Nießbrauch behält der Schenkende das Nutzungsrecht an einer Immobilie, während der Eigentumstitel auf den Erben übergeht. Der Wert des Nießbrauchrechts wird vom Wert der Immobilie abgezogen, wodurch die Steuerlast sinkt.

Tipp 3: Testament clever gestalten

Auch durch die geschickte Gestaltung eines Testaments lässt sich die Erbschaftssteuer reduzieren. Durch eine Teilungs­anordnung kann der Erblasser bestimmen, wie der Nachlass unter den Erben verteilt wird. Dadurch werden persönliche Freibeträge optimal genutzt.

Ein Vermächtnis kann verwendet werden, um bestimmten Personen einzelne Vermögenswerte zukommen zu lassen. Auch das erleichtert die Nutzung der Freibeträge.

Dr. Andreas Lohmeyer erklärt wie so etwas am Beispiel des Berliner Testaments konkret aussehen könnte:

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Tipp 4: Ausschlagung gegen Abfindung

In manchen Fällen kann folgende Regelung sinnvoll sein: Der Erbe schlägt innerhalb der sechswöchigen Frist die Erbschaft aus und erhält dafür eine Abfindung von den nächsten Erben. Diese tritt dann an die Stelle der Erbschaft. Durch die Ausschlagung gegen Abfindung können Steuern gespart werden.

Erbschaftsteuerlich gilt eine Abfindung als Zuwendung vom Erblasser, also nicht vom Leistenden der Abfindung. Sie ist daher nach dem Steuersatz und dem Freibetrag zu versteuern, der sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Abfindungsempfängers zum Erblasser ergibt. Der die Abfindung Zahlende kann den Betrag als Nachlass­verbindlichkeit abziehen.

Im folgenden Video beschreibt Dr. Andreas Lohmeyer einen echten Fall, den er vor einigen Wochen behandelt hat, damit Sie sich besser vorstellen können, wie eine Ausschlagung gegen Abfindung die Erbschaftsteuer reduzieren kann:

Tipp 5: Änderung der Familienverhältnisse

Eine weitere Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen, ist die gewollte Änderung der Familienverhältnisse. Denn durch die Heirat des Lebensgefährten oder die Adoption einer nahestehenden Person ändern sich die Erbschaftssteuerklasse und demnach auch die Freibeträge. So steigt ein Adoptivkind im Erbfall in die Steuerklasse 1 auf und erhält 400.000 Euro Freibetrag. Ein Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht kann individuelle Beratung bieten und dabei helfen, maßgeschneiderte Lösungen zu finden.

Sonderfall: Unternehmen

Die Übertragung von Unternehmensanteilen bietet spezielle steuerliche Vorteile in Deutschland. Unter bestimmten Bedingungen können bis zu 85% des Unternehmenswertes steuerfrei übertragen werden.

Wichtige Voraussetzungen:

  • Erhalt der Arbeitsplätze: Während der Haltefrist von 7 Jahren müssen Sie den Schnitt der Lohnsumme halten. Sie dürfen also keine Arbeitsplätze abbauen.
  • Fortführung des Unternehmens: Das Unternehmen muss in seiner bisherigen Form weitergeführt werden.

Planen Sie die Übergabe sorgfältig und ziehen Sie einen Steuerberater hinzu, um alle Vorteile zu nutzen und Risiken zu vermeiden.

Mehr Informationen finden Sie im Live-Webinar mit Dr. Andreas Lohmeyer zum Thema "Erbschaftsteuer sparen statt zahlen". Hier gelangen Sie zur Aufzeichnung auf Youtube.

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