Nacherbe - Wer kommt wann zum Zuge?
- Nacherbe ist, wer erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (der sog. Vorerbe).
- Nacherbe und Vorerbe sind gleichberechtigte Erben des Erblassers. Der Vorerbe kann dem Nacherben daher die Erbschaft nicht per Testament entziehen.
Nacherbschaft und Vorerbschaft sind untrennbar miteinander verbunden, sie ergeben sich durch die freie Gestaltungsmöglichkeit des Erblassers in der Rangfolge der Erben seines Vermächtnisses. Der Erblasser hat die Freiheit, unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge, seinen Erblass zeitlich versetzt an mehrere Personen zu vermachen, etwa um einen hinterbliebenen Partner abzusichern und den Erhalt des Familienvermögens etwa bis zur Volljährigkeit der eigenen Kinder zu garantieren. Zu diesem Zweck kann der Erblasser gemäß § 2100 BGB eine Person bestimmen, die zuerst erbt (Vorerbe) und einen Erben benennen, der nach dem Vorerben das Erbe antritt. Das ist der Nacherbe. Vor- und Nacherbe sind Rechtsnachfolger des Verstorbenen, erben aber im Vergleich zu einer Erbengemeinschaft nicht parallel, sondern nacheinander. Der Nacherbe erlangt gemäß § 2108 II S. 1 BGB nach Ansicht einiger Juristen mit dem Erbfall ein Anwartschaftsrecht unter der Voraussetzung, dass ein Vorerbe das Erbe zuerst antritt. (Wobei trotz Anwartschaftsrecht nicht feststeht, ob und in welchem Umfang der Nacherbe tatsächlich Anspruch auf das Vermögen des Erblassers hat.) Für den Fall, dass der Nacherbe zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist, kann der Erblasser weitere Nacherben in der Anordnung festlegen, die dann als Schlusserben das Erbe antreten.
Nacherbschaft: Zeitpunkt für Erbe gemäß Erbrecht frei wählbar
Mit dem Eintritt des Nacherben in die Erbfolge, endet die Erbschaft des Vorerben und der Erblass fällt dem Nacherben zu. Der Erblasser kann den Zeitpunkt der Nacherbschaft selbst wählen, entweder tritt der Nacherbe erst mit dem Tod des Vorerben die Nacherbschaft an oder der Erblasser wählt einen bestimmten Anlass für die Nacherbfolge, beispielsweise der erfolgreiche Schulabschluss oder das Erreichen eines bestimmten Alters.
Vor- und Nacherbschaft unter Eheleuten sehr beliebt
Das Konzept der Vor- und Nacherbschaft findet sich häufig im Ehegattentestament, auch Berliner Testament genannt, indem sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben und damit als Vorerben einsetzen. Als Nacherben treten dann in der Regel die gemeinsamen Kinder in die Erbfolge ein.
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Nacherbschaft ausschlagen, geht das?
Kurz gesagt: Ja. Gemäß § 2142 BGB hat der Nacherbe das Recht mit dem Tod des Erblassers von der Nacherbschaft zurückzutreten, er kann also das Erbe ausschlagen. Der Nacherbe muss also nicht wie in § 1946 BGB beschrieben, warten, bis die Nacherbschaft tatsächlich eintritt – was unter Umständen mehrere Jahre dauern kann. Dieser gesetzliche Erlass sieht nämlich vor, dass die Erbschaft auch erst mit dem Erbfall ausgeschlagen werden kann. Der Nacherbe hat nach § 1944 Abs. 1 BGB mit der Kenntnis über den Eintritt des Erbfalls sechs Wochen Zeit, um die Erbschaft auszuschlagen und somit ausreichend Bedenkzeit.
Sobald der Nacherbe die Erbschaft ausschlägt, fällt der Nachlass automatisch vollständig dem Vorerben zu – unter der Voraussetzung, dass der Erblasser keinerlei andersartige Willenserklärung abgegeben hat (§ 2142 Abs. 2 BGB.)
Ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe kann gemäß § 2306 BGB die Nacherbschaft ausschlagen und unabhängig davon die Auszahlung seines gesetzlichen Pflichtteils fordern.
Nacherbschaft: Welche Rechte hat der Nacherbe auf den Nachlass?
Der Nacherbe hat schon vor dem Antritt des Nacherbes den Erblass betreffende Rechte, so hat er gegenüber dem Vorerben nach § 2121 BGB Auskunftsrecht sowie gemäß § 2116 ff. BGB Recht auf Sperrvermerke bei Wertpapieren. Der Vorerbe hat die Pflicht, pfleglich mit der Vorerbschaft umzugehen und darf diese nicht verschwenden. Des Weiteren wird die Vorerbschaft als Sondervermögen des Vorerben betrachtet, dass der Vorerbe nur insoweit über die Gegenstände entscheiden kann, wie es die Verfügungsbeschränkungen erlauben.