Nachlass­verwaltung - Was regelt der Nachlass­verwalter?

von Afilio
25.02.2021 (aktualisiert: 25.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Der Nachlass­verwalter wird vom zuständigen Nachlass­gericht auf Antrag bestellt.
  • Seine Aufgabe ist nicht vorrangig die Bewahrung des Nachlass­vermögens, sondern die Befriedigung berechtigter Interessen von Gläubigern.

Foto: Shutterstock/mojo cp

Die Nachlass­verwaltung stellt eine eigene Form der Nachlass­pflegschaft dar. Anders als bei der übergeordneten Nachlass­pflegschaft geht es aber bei der Nachlass­verwaltung nicht nur vorrangig darum, den eigentlichen Nachlass zu sichern und zu verwahren, bis berechtigte Erben eines Verstorbenen gefunden sind, sondern darum, die Ansprüche von Gläubigern eines Verstorbenen zu bedienen.

Darum gibt es die Nachlass­verwaltung

Die Nachlass­verwaltung schützt Erben vor den Ansprüchen dieser Gläubiger. Denn wird sie einmal angeordnet, dann beschränkt sich die Haftungsübernahme der Erben einzig auf den Nachlass: Sprich, ererbte Schulden können auch nur aus dem Nachlass beglichen werden. Anders verhält es sich, wenn keine Nachlass­verwaltung angeordnet wird – dann haften die Erben, sobald sie einen Erbschein beantragen, auch uneingeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen, wenn sie Schulden erben. Die Nachlass­verwaltung ist damit eine Möglichkeit, ein Erbe anzutreten, ohne persönlich für die Schulden des Erblassers aufkommen zu müssen. Anderenfalls bleibt Erben bei einem überschuldeten Nachlass nur die Erbschaft auszuschlagen.

Diese Aufgaben hat der Nachlass­verwalter

Der Nachlass­verwalter verwaltet und ordnet ggf. den gesamten Nachlass eines Erblassers, wenn entweder mögliche Gläubiger oder die Erben des Verstorbenen selbst eine Nachlass­verwaltung beantragen. Sobald er die Verwaltung des hinterlassenen Vermögens übernimmt, haben Erben keinerlei Verfügungsrecht über den Nachlass. Diese Regelung gilt, bis der Nachlass abschließend geordnet und ggf. sämtliche Schulden des Verstorbenen aus dem Nachlass beglichen sind. Nicht nur in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterscheidet sich der Nachlass­verwalter dabei von einem Testamentsvollstrecker. Während die Testaments­vollstreckung die Interessen des Verstorbenen wahren soll, dient die Nachlass­verwaltung dazu, unbeglichene Außenstände abzugelten. Darum wird der Testamentsvollstrecker auch vom Erblasser selbst bestimmt, während der Nachlass­verwalter vom zuständigen Nachlass­gericht eingesetzt wird. Näher an den Aufgaben des Testamentsvollstreckers ist die Aufgabe des Nachlass­pflegers, der nicht identisch mit dem Nachlass­verwalter ist. Der Nachlass­pfleger wiederum handelt im Interesse der Erben und nimmt die organisatorische und rechtliche Vertretung der Erbberechtigten wahr.

Wer setzt ihn ein?

Häufig ist nicht nur ein berechtigter Erbe schwer auszumachen, auch die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen sind schwer zu ordnen. Die Nachlass­verwaltung wird dann vom zuständigen Nachlass­gericht am ortsansässigen Amtsgericht angeordnet. Infolgedessen wird ein Nachlass­verwalter, bzw. Nachlass­pfleger bestellt, auf den sämtliche Befugnisse zur Verwaltung des Vermögens übergehen. Aber auch wenn mehrere Erben ausfindig gemacht werden können, kann eine Nachlass­verwaltung bestellt werden – allerdings nur bevor die Erben­gemeinschaft die Auseinandersetzung zur gütlichen Regelung des Nachlass­es angetreten hat. Und auch Nachlass­gläubiger haben bis zu zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft Zeit, nachträglich eine Nachlass­verwaltung zu beantragen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums den Eindruck gewinnen, die Erfüllung ihrer Ansprüche könnte gefährdet sein.

Diese Aufgaben hat der Nachlass­verwalter:

  • Erfassen des gesamten Nachlass­es in einem Nachlass­verzeichnis, einschließlich sämtlicher Verbindlichkeiten
  • Rechtliche Trennung von Nachlass und Privatvermögen, etwa wenn ein Ehegatte noch lebt
  • Aufstellen eines vollständigen Schuldenverzeichnisses
  • Verhandlungen mit Nachlass­gläubigern
  • Begleichen aller aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblassers einzig aus dem Nachlass
  • Verteilung des übrigen Nachlass­vermögens nach Abzug und Begleichen aller auf die Erben
  • Ansprechpartner für Pflichtteils­erben und alle organisatorischen und rechtlichen Ansprechpartner

Beispiel für eine sinnvolle Nachlass­verwaltung

Gläubiger können einen Nachlass­verwalter auch dann bestellen, wenn es nicht um eine gerichtliche Auseinandersetzung geht, sondern lediglich die Wahrung ihrer direkten Interessen realisiert werden soll: Ist etwa der Bewohner eines Mietshauses verstorben und lassen sich unmittelbar keine Erben ausmachen, dann kann der Vermieter der Wohnung die Einsetzung eines Nachlass­verwalters beantragen, um einen Ansprechpartner zur Auflösung des Mietvertrages zu bekommen. Anderenfalls wäre er bis zur Feststellung eines Erben zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gezwungen – ohne gesicherte Einnahmen und Möglichkeit zur Räumung der Wohnung. Die Nachlass­verwaltung, bzw. Nachlass­pflegschaft wird dann dauerhaft auf den gesamten Nachlass ausgedehnt und wird bis zur Einsetzung eines berechtigten Erben aufrechterhalten.

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Quellen

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