Nachlassverwaltung - Was regelt der Nachlassverwalter?
- Der Nachlassverwalter wird vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag bestellt.
- Seine Aufgabe ist nicht vorrangig die Bewahrung des Nachlassvermögens, sondern die Befriedigung berechtigter Interessen von Gläubigern.
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Die Nachlassverwaltung stellt eine eigene Form der Nachlasspflegschaft dar. Anders als bei der übergeordneten Nachlasspflegschaft geht es aber bei der Nachlassverwaltung nicht nur vorrangig darum, den eigentlichen Nachlass zu sichern und zu verwahren, bis berechtigte Erben eines Verstorbenen gefunden sind, sondern darum, die Ansprüche von Gläubigern eines Verstorbenen zu bedienen.
Darum gibt es die Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung schützt Erben vor den Ansprüchen dieser Gläubiger. Denn wird sie einmal angeordnet, dann beschränkt sich die Haftungsübernahme der Erben einzig auf den Nachlass: Sprich, ererbte Schulden können auch nur aus dem Nachlass beglichen werden. Anders verhält es sich, wenn keine Nachlassverwaltung angeordnet wird – dann haften die Erben, sobald sie einen Erbschein beantragen, auch uneingeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen, wenn sie Schulden erben. Die Nachlassverwaltung ist damit eine Möglichkeit, ein Erbe anzutreten, ohne persönlich für die Schulden des Erblassers aufkommen zu müssen. Anderenfalls bleibt Erben bei einem überschuldeten Nachlass nur die Erbschaft auszuschlagen.
Diese Aufgaben hat der Nachlassverwalter
Der Nachlassverwalter verwaltet und ordnet ggf. den gesamten Nachlass eines Erblassers, wenn entweder mögliche Gläubiger oder die Erben des Verstorbenen selbst eine Nachlassverwaltung beantragen. Sobald er die Verwaltung des hinterlassenen Vermögens übernimmt, haben Erben keinerlei Verfügungsrecht über den Nachlass. Diese Regelung gilt, bis der Nachlass abschließend geordnet und ggf. sämtliche Schulden des Verstorbenen aus dem Nachlass beglichen sind. Nicht nur in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterscheidet sich der Nachlassverwalter dabei von einem Testamentsvollstrecker. Während die Testamentsvollstreckung die Interessen des Verstorbenen wahren soll, dient die Nachlassverwaltung dazu, unbeglichene Außenstände abzugelten. Darum wird der Testamentsvollstrecker auch vom Erblasser selbst bestimmt, während der Nachlassverwalter vom zuständigen Nachlassgericht eingesetzt wird. Näher an den Aufgaben des Testamentsvollstreckers ist die Aufgabe des Nachlasspflegers, der nicht identisch mit dem Nachlassverwalter ist. Der Nachlasspfleger wiederum handelt im Interesse der Erben und nimmt die organisatorische und rechtliche Vertretung der Erbberechtigten wahr.
Wer setzt ihn ein?
Häufig ist nicht nur ein berechtigter Erbe schwer auszumachen, auch die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen sind schwer zu ordnen. Die Nachlassverwaltung wird dann vom zuständigen Nachlassgericht am ortsansässigen Amtsgericht angeordnet. Infolgedessen wird ein Nachlassverwalter, bzw. Nachlasspfleger bestellt, auf den sämtliche Befugnisse zur Verwaltung des Vermögens übergehen. Aber auch wenn mehrere Erben ausfindig gemacht werden können, kann eine Nachlassverwaltung bestellt werden – allerdings nur bevor die Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung zur gütlichen Regelung des Nachlasses angetreten hat. Und auch Nachlassgläubiger haben bis zu zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft Zeit, nachträglich eine Nachlassverwaltung zu beantragen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums den Eindruck gewinnen, die Erfüllung ihrer Ansprüche könnte gefährdet sein.
Diese Aufgaben hat der Nachlassverwalter:
- Erfassen des gesamten Nachlasses in einem Nachlassverzeichnis, einschließlich sämtlicher Verbindlichkeiten
- Rechtliche Trennung von Nachlass und Privatvermögen, etwa wenn ein Ehegatte noch lebt
- Aufstellen eines vollständigen Schuldenverzeichnisses
- Verhandlungen mit Nachlassgläubigern
- Begleichen aller aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblassers einzig aus dem Nachlass
- Verteilung des übrigen Nachlassvermögens nach Abzug und Begleichen aller auf die Erben
- Ansprechpartner für Pflichtteilserben und alle organisatorischen und rechtlichen Ansprechpartner
Beispiel für eine sinnvolle Nachlassverwaltung
Gläubiger können einen Nachlassverwalter auch dann bestellen, wenn es nicht um eine gerichtliche Auseinandersetzung geht, sondern lediglich die Wahrung ihrer direkten Interessen realisiert werden soll: Ist etwa der Bewohner eines Mietshauses verstorben und lassen sich unmittelbar keine Erben ausmachen, dann kann der Vermieter der Wohnung die Einsetzung eines Nachlassverwalters beantragen, um einen Ansprechpartner zur Auflösung des Mietvertrages zu bekommen. Anderenfalls wäre er bis zur Feststellung eines Erben zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gezwungen – ohne gesicherte Einnahmen und Möglichkeit zur Räumung der Wohnung. Die Nachlassverwaltung, bzw. Nachlasspflegschaft wird dann dauerhaft auf den gesamten Nachlass ausgedehnt und wird bis zur Einsetzung eines berechtigten Erben aufrechterhalten.
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Quellen
Haufe: Aufgaben des Nachlassverwalters
Dejure: BGB §1985
Haufe: Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung
Springer: Nachlassverwaltung
(alle Quellen zuletzt abgerufen am 15.06.2021)