Pflichtteilsstrafklausel: Vorzeitigen Erbanspruch verhindern
- Gesetzliche Erben wie Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel und Ehepartner haben Anspruch auf einen Pflichtteil
- Der Pflichtteil entspricht einem gesetzlichen Mindestanteil des eigentlichen Erbes
- Die Pflichtteilsstrafklausel verhindert, dass Erben vorzeitig Anspruch auf ihren Pflichtteil erheben
Die Pflichtteilsstrafklausel findet oftmals im Berliner Testament Anwendung. Hier halten die Ehegatten gemeinschaftlich fest, dass der länger lebende Ehepartner das gesamte Vermögen als sogenannter Vollerbe erbt. Alle weiteren Erben in der gesetzlichen Erbfolge, wie z. B. Kinder oder Enkel, kommen erst dann an die Reihe, wenn der länger lebende Ehepartner ebenfalls verstorben ist. Sie gelten bis zum Tod des letzten Elternteils als enterbt.
Was ist der Pflichtteil?
Beim Pflichtteil handelt es sich um den gesetzlichen Mindestanteil, der den direkten Erben zusteht. Dieser ist im Erbrecht in §2303 BGB verankert. Einen Pflichtteilsanspruch haben Eltern, leibliche und adoptierte Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner des Erblassers. Sie erben einen Mindestanteil des Vermögens, unabhängig davon, ob sie im Testament als Erben hinterlegt sind. Das gilt auch, wenn sie enterbt werden. Entscheidet sich der Erblasser, beispielsweise seinen Sohn vom Erbe auszuschließen, erhält dieser trotzdem den gesetzlichen Mindestanteil des Erbes.
Der Mindestanteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs und wird ausschließlich in Geld ausgezahlt.
Enkel und Urenkel können nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil erheben, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ihre Eltern nicht mehr leben.
Der Pflichtteil muss vom Erben eigenständig beantragt werden, und zwar innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren nach Todesfall. Wird in dieser Zeit kein Anspruch gestellt, verfällt der Mindestanteil.
Was ist die Pflichtteilsstrafklausel?
Die Pflichtteilsstrafklausel ist ein Zusatz in gemeinschaftlichen Testamenten, der verhindern soll, dass der gesetzliche Mindestanteil vorzeitig eingefordert wird.
Im Berliner Testament erbt der länger lebende Ehepartner das gesamte Vermögen. Erst nach dessen Tod erben die Kinder oder weitere Angehörige in der Erbfolge.
Manche Kinder erheben aber bereits nach dem Sterbefall des ersten Ehepartners Anspruch auf ihren Mindestanteil. Durch diesen Anspruch kann der Ehepartner als eigentlicher Erbe in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Denn der Erbe muss den Betrag an die Kinder auszahlen. Oftmals sind Betroffene in diesem Fall gezwungen, das eigene Haus oder andere Besitztümer zu verkaufen, um für den Pflichtteil aufzukommen.
Hier kommt die Pflichtteilsstrafklausel ins Spiel. Ist diese Klausel Teil des Testaments, wird der Anspruch ausgehebelt. Das bedeutet, der Pflichtteilsberechtigte und seine Nachkommen werden enterbt, sobald dieser den Pflichtteil vorzeitig einfordert.
Zusätzlich zu den finanziellen Vorteilen für den länger lebenden Ehepartner, ermöglicht die Pflichtteilsstrafklausel auch eine gerechte Verteilung des Erbes und vermeidet Streit innerhalb der Familie. So wird das Gesamtvermögen gleichberechtigt auf alle Kinder verteilt und nicht durch Pflichtteilsauszahlungen geschmälert.
Falls Sie also im Rahmen Ihres Berliner Testaments nicht wollen, dass Ihre Kinder frühzeitig ihren Pflichtteil verlangen und am Ende nochmals erben, ist es ratsam, die Pflichtteilsstrafklausel einzusetzen.
Sie ist ein wichtiger, aber komplexer Bestandteil des Testaments und sollte daher gut durchdacht und im besten Fall mit juristischer Unterstützung eingesetzt werden.