Schlusserbe – Wer zuletzt erbt, erbt endgültig.
- Als Schlusserbe werden Erben bezeichnet, die als letztes Anspruch auf das Vermögen des Erblassers haben
- Typischerweise gibt es Schlusserben in einem Berliner Testament: Stirbt ein Ehepartner, erbt der andere alles. Die erbberechtigten Kinder gehen vorerst leer aus. Sie sind die Schlusserben und erben erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind.
- Wer ein gemeinschaftliches Testament aufsetzt, kann sich auch für andere Schlusserben als die eigenen Kinder entscheiden.
Was ist ein Schlusserbe?
In gemeinschaftlichen Testamenten wie dem Berliner Testament setzen Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben ein. Sie enterben damit zum Beispiel ihre Kinder, um den länger lebenden Ehepartner finanziell abzusichern. Erst nach dessen Ableben haben die Kinder Anspruch auf das Erbe. Als sogenannte Schlusserben steht ihnen dann das gesamte Vermögen des Erblassers zu.
Ehepartner können sich auch für andere Angehörige entscheiden und diese zu ihren Schlusserben machen. Je nachdem ob Kinder vorhanden sind oder nicht, erben oftmals auch Nichten, Neffen oder andere Familienmitglieder.
Gesetzlich verankert ist diese Definition des Schlusserben allerdings nicht. Die Schlusserben werden aber in gemeinschaftlichen Testamenten genannt, da sie auf den Vollerben – also den letztversterbenden Ehegatten – folgen.
Vorerbe, Nacherbe und Schlusserbe: Worin liegt der Unterschied?
Im Gegensatz zum Schlusserben sind Vor- und Nacherbe gesetzlich durch § 2100 BGB geregelt. Das Gesetz besagt, dass ein Erblasser bestimmen kann, in welcher Reihenfolge sein Vermögen vererbt wird, z. B. gebunden an einen bestimmten Anlass oder Zeitpunkt. Vorerbe und Nacherbe erben also zeitlich versetzt.
Die Vorerbschaft tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Der Vorerbe erbt nur für eine bestimmte Zeit, nämlich bis zum eigenen Tod oder dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt.
Tritt die Nacherbfolge ein, endet die Vorerbschaft und der Nacherbe hat Anspruch auf das gesamte Vermögen.
Während der Vorerbe über das Vermögen verfügt, muss er sich an bestimmte Beschränkungen halten, damit das Erbe für den Nacherben nicht geschmälert wird. Beispielsweise darf der Vorerbe laut §2113 BGB keine Grundstücke veräußern oder verschenken, es sei denn, der Erblasser hat anderslautende Klauseln im Testament hinterlegt.
Anders als beim Schlusserben kann der Nacherbe bereits bei Eintritt der Vorerbschaft, das eigene Erbe ausschlagen.