Sterbegeld: Definition, Höhe & Anspruch
- Das gesetzliche Sterbegeld war eine Versichersicherungsleistung der Krankenkassen, es ist aber bereits zum 1. Januar 2004 gestrichen worden. Seither müssen Hinterbliebene in der Regel ohne staatliche Beihilfe für die Bestattung eines Angehörigen aufkommen.
- Anlass- und berufsgruppenbezogen gibt es bis heute Möglichkeiten, Zahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Todesfall in Anspruch zu nehmen, auch Bundesbeamte sind bis heute zusätzlich abgesichert. Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige sollten jedoch mit einer Sterbegeldversicherung vorsorgen.
Sterbegeld – Einst und jetzt
Als gesetzlich garantierte Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sterbegeld bis heute weithin bekannt – Angehörige von Verstorbenen konnten das Sterbegeld in Anspruch nehmen konnten, um die Kosten einer Beerdigung zu begleichen oder doch zumindest teilweise abzufedern. Das Sterbegeld ist als Leistung der Krankenkasse im Jahr 2004 ausgelaufen. Festgelegt wurden bei der letzten regulären Bemessung im Jahr 1989 noch 2100,- DM (1050€) für Mitglieder und 1050,- DM (525€) beim Tod eines familienversicherten Angehörigen. Zuletzt wurden die Sätze im Jahr 2003 auf die Hälfte, also 525 Euro bzw. 262,50 Euro reduziert.
Das Sterbegeld wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz, bzw. GMG) zum 1. Januar 2004 vollständig und ersatzlos aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V gestrichen.
Heute gibt es nur noch vereinzelte Berufs- und Betroffenengruppen, die Sterbegeld in Anspruch nehmen können, allerdings nicht länger als Leistung der Kranken-, sondern der gesetzlichen Unfallversicherung:
- Beamte (Bund und Länder)
- Arbeitnehmer mit innertariflichen oder außertariflichen Sondervereinbarungen
- Unfallopfer von Arbeitsunfällen
- Todesfälle als Folge von Berufskrankheiten
- Opfer von kriegerischen Einwirkungen und Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
Konsequenzen des Wegfalls
Obwohl die Auszahlungssätze des gesetzlichen Sterbegelds zuletzt noch einmal halbiert worden waren, stellten sie gerade bei Menschen mit kleineren Einkommen eine wertvolle Unterstützung zur Bewältigung der Bestattungskosten dar. Gerade in diesen Einkommenssegmenten stellt der Tod eines Angehörigen für viele Haushalte eine spürbare Belastung dar, der entweder durch Rücklagen, Sparvermögen oder den Abschluss einer Sterbegeldversicherung begegnet werden kann.
Die heute noch als Sterbegeld beziehbaren Leistungen sind an bestimmte Voraussetzungen zum Eintreten des Todesfalls gebunden.
Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
Lediglich als anlassbezogene Versicherungsleistung ist das Sterbegeld noch beanspruchbar. Vor allem bei Unfällen im Arbeitsumfeld oder bei Berufskrankheiten mit Todesfolge leistet die gesetzliche Unfallversicherung bis zu etwa 5000. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet damit einen Beitrag zur eigentlichen Bestattung einerseits und möglichen Überführungskosten andererseits. Angestellte Arbeitnehmer, Azubis, Schüler und Studenten sind im Zusammenhang mit Arbeit und Ausbildung dabei automatisch versichert – für den privaten Bereich hingegen ist der Abschluss einer privaten Sterbegeldversicherung weiterhin die richtige Wahl.
Sterbevierteljahr – Sterbegeld der gesetzlichen Rentenversicherung?
Obwohl die staatliche Rentenversicherung kein dezidiertes Sterbegeld auszahlt, haben Hinterbliebene von Versicherten die Möglichkeit das Sterbevierteljahr in Anspruch zu nehmen: Dabei wird Verheirateten die volle Witwen-/Witwerrente ausgezahlt. Erst nach Ablauf der ersten drei Monate nach Ableben des Versicherten wird der Rentenanspruch der oder des Hinterbliebenen auf 55 bzw. 60 Prozent der „großen Witwenrente“ reduziert.
Sterbegeld im öffentlichen Dienst
Während regulär in der Privatwirtschaft Angestellte in der Regel keinen Anspruch auf Sterbegeld geltend machen können, gibt es im öffentlichen Dienst nach wie vor Ausnahmeregelungen. Tarifvertraglich angestellte in einem öffentlichen Arbeitnehmerverhältnis kommen z.T. noch in den Genuss entsprechender Regelungen, die ein Sterbegeld vorsehen. Vereinzelt bieten auch Unternehmen ihren Arbeitnehmern entsprechende Leistungen, etwa als Anreiz im Rahmen eines größeren Maßnahmenpakets zur Mitarbeiterbindung. Auskünfte zu entsprechenden Regelungen erhalten Angestellte bei ihrem Arbeitgeber, der örtlichen Arbeitnehmervertretung oder Gewerkschaft.
Beamte: Im Sterbefall abgesichert
Anders als alle anderen Berufsgruppen können sich Bundesbeamte auch weiterhin auf eine bestehende Regelung aus dem Beamtenversorgungsgesetz berufen, die ihren hinterbliebenen Partnern einer Einmalzahlung in Höhe zweier Monatsbezüge garantiert. Diese Zahlung wird auch dann geleistet, wenn der Verstorbene bereits verwitwet, bzw. alleinstehend war und nur noch lebende Kinder hinterlässt. Für Landesbeamte gelten ggf. andere Regelungen als für Bundesbeamte, außerdem unterscheiden sich die jeweiligen landesrechtlichen Einzelheiten zum Sterbegeld häufig.
Werden auf das Sterbegeld Steuern fällig?
Sterbegeld einer privaten Sterbegeldversicherung gehört zum sogenannten Schonvermögen. Damit ist es nicht nur pfändungssicher, sondern auch steuerbefreit. Bei den meisten anderen Vereinbarungen zur Auszahlung eines Sterbezuschusses können jedoch Steuerforderungen auf Hinterbliebene zukommen. Das betrifft etwa Empfänger von Sterbezahlungen, die im Rahmen Betrieblicher Vereinbarungen zustande gekommen sind, aber auch Zahlungen der Beamtenversorgung. Sozialversicherungsrechtlich hingegen werden Zahlungen aus Sterbegeldversicherungen neutral behandelt, auf sie werden keine Beiträge zur Krankenversicherung oder Rentenversicherung erhoben. Allerdings sind erbschaftssteuerrechtliche Ansprüche im Einzelfall möglich.