Beitragsbemessungsgrenze
- Jeder Arbeitnehmer muss monatliche Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen, die prozentual im Verhältnis zu seinem Bruttolohn ermittelt werden.
- Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Lohnhöhe, für die der Angestellte maximal Beiträge zahlt. Liegt er darunter, ist sein Bruttolohn die Grundlage für die Berechnung des Beitrags, liegt er darüber ist alles über der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Wer in Deutschland als Angestellter arbeitet, zahlt Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung. Wie hoch die Beiträge sind, die der einzelne zahlt, richtet sich nach dessen Bruttoeinkommen. Jeder Versicherte gibt einen prozentualen Teil dieses Einkommens ab. Für die gesetzliche Rentenversicherung liegt der Beitragssatz für Arbeitnehmer aktuell bei 9,3 Prozent. Die Beiträge zieht der Arbeitgeber jeden Monat vom Bruttolohn ab und führt sie direkt an die Rentenkasse ab. Verdient ein Arbeitnehmer 4.000 Euro im Monat, zieht der Arbeitgeber davon somit 372 Euro ab und überweist diese an die Rentenkasse. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht immer für den ganzen Lohn berechnet werden, sondern nur bis zu einer gewissen Grenze, der Beitragsbemessungsgrenze. Damit steigen die Sozialbeiträge auch für Gutverdiener nicht unendlich an. Sobald das Gehalt eines Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, zieht der Arbeitgeber jeden Cent, der über der Grenze liegt, nicht mehr zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge heran.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Für verschiedene Versicherungsarten gibt es auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Außerdem gelten für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung noch unterschiedliche Grenzen für die alten und die neuen Bundesländer. Dabei liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Bundesländer im Osten aktuell noch niedriger als für Bundesländer im Westen.
Beitragsbemessung für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) | |
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Beitragssatz | 14,6 % |
Beitragssatz Arbeitnehmer | 7,3 % |
Beitragssatz Arbeitgeber | 7,3 % |
Zusatzbeitrag der Krankenkasse | Zwischen 0,2 % und 2,7 % |
Beitragsbemessungsgrenze (Monat) | 4.837,50 € |
Beitragsbemessungsgrenze (Jahr) | 58.050 € |
Maximaler Beitragssatz für Privatversicherte | 769,16 € |
Maximaler Zuschuss für Privatversicherte | 384,58 € |
Zusätzlich zum normalen Beitragssatz bestimmt jede Krankenkasse für sich einen Zusatzbeitrag, der auf den Beitragssatz aufgeschlagen wird. Dadurch variieren die maximalen Beiträge von Krankenkasse zu Krankenkasse.
Beitragsbemessung für die gesetzliche Pflegeversicherung | |
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Beitragssatz für Versicherte mit Kindern | 3,05 % |
Beitragssatz für Versicherte ohne Kinder | 3,30 % |
Beitragsbemessungsgrenze (Monat) | 4.837,50 € |
Beitragsbemessungsgrenze (Jahr) | 58.050 € |
Maximaler Beitragssatz Monat mit Kindern | 147,54 € |
Maximaler Beitragssatz Jahr mit Kindern | 1.770,53 € |
Maximaler Beitragssatz Monat ohne Kinder | 159,64 € |
Maximaler Beitragssatz Jahr mit Kindern | 1.915,65 € |
Für die Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die Krankenversicherung. Allerdings gelten hier unterschiedliche Beitragssätze für Versicherte mit und ohne Kinder. Wer Kinder hat, zahlt etwas weniger.
Achtung: Es handelt sich hierbei um die gesetzliche Pflegepflichtversicherung, in die jeder Angestellte einzahlen muss. Wieviel hingegen eine private Pflegezusatzversicherung im Monat kostet, richtet sich den individuellen Vereinbarungen mit der Versicherung.
Beitragsbemessung für die gesetzliche Rentenversicherung | ||
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Ost | West | |
Beitragssatz | 18,6 % | 18,6 % |
Beitragssatz Arbeitnehmer | 9,3 % | 9,3 % |
Beitragssatz Arbeitgeber | 9,3 % | 9,3 % |
Beitragsbemessungsgrenze (Monat) | 6.700 € | 7.100 € |
Beitragsbemessungsgrenze (Jahr) | 80.040 € | 85.200 € |
Maximaler Beitrag Versicherter (Monat) | 623,10 € | 660,30 € |
Maximaler Beitrag Versicherter (Jahr) | 7.477,20 € | 7.923,60 € |
Wer neben der gesetzlichen Rente für das Alter vorsorgen möchte, sollte sich über eine private Rentenversicherung informieren.
Beitragsbemessung für die knappschaftliche Rentenversicherung | ||
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Ost | West | |
Beitragssatz gesamt | 24,7 % | 24,7 % |
Beitragssatz Arbeitnehmer | 9,3 % | 9,3 % |
Beitragssatz Arbeitgeber | 15,4 % | 15,4 % |
Beitragsbemessungsgrenze (Monat) | 8.250 € | 8.700 € |
Beitragsbemessungsgrenze (Jahr) | 99.000 € | 104.400 € |
Maximaler Beitrag Versicherter (Monat) | 767,25 € | 809,10 € |
Maximaler Beitrag Versicherter (Jahr) | 9207 € | 9709,20 € |
Für die knappschaftliche Rentenversicherung, in die Bergleute und Arbeitnehmer, die beruflich mit dem Bergbau zu tun haben, einzahlen, gelten andere Beitragsbemessungsgrenzen. Zudem ist auch der Beitragssatz ein anderer als für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Den größeren Teil übernimmt allerdings der Arbeitgeber. Versicherte bezahlen genauso viel, wie Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beitragsbemessung für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung | ||
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Ost | West | |
Beitragssatz | 2,4 % | 2,4 % |
Beitragssatz Arbeitnehmer | 1,2 % | 1,2 % |
Beitragssatz Arbeitgeber | 1,2 % | 1,2 % |
Beitragsbemessungsgrenze (Monat) | 6.700 € | 7.100 € |
Beitragsbemessungsgrenze (Jahr) | 80.040 € | 85.200 € |
Maximaler Beitrag Versicherter (Monat) | 80,04 € | 85,20 € |
Maximaler Beitrag Versicherter (Jahr) | 960,48 € | 1022,40 € |
Wie wird die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt?
Der Gesetzgeber legt einmal jährlich die geltenden Grenzen fest. Grundlage für die Berechnung ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen aus dem Vorjahr. Im Schnitt steigen die Bruttolöhne und damit auch die Beitragsbemessungsgrenze. Während für die Krankenversicherung bereits gleiche Bemessungsgrenzen in Ost und West gelten, werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach und nach angeglichen. Dies passiert im Zusammenhang mit der Angleichung der Renten im Rahmen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Ab dem 1. Januar 2025 sollen Ost und West die gleiche Beitragsbemessungsgrenze erreicht haben. Dazu wird das Ostniveau dem Westniveau jährlich ein wenig mehr angeglichen. Auch die Rentenwerte werden dann in Ost und West gleich sein.
Beitragsbemessungsgrenze: Was sagt sie für Privatversicherte aus?
Auch für Privatversicherte, wie zum Beispiel Gutverdiener oder viele Selbstständige, ist die Beitragsbemessungsgrenze eine wichtige Zahl. Denn sie legt auch den maximalen Beitrag fest, den Privatversicherte monatlich für den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen PKV Basistarif zahlen. Der Tarif ist eine Notlösung für alle, die ihren alten Tarif nicht mehr bezahlen können und muss einigen Antragstellern immer angeboten werden. Der Höchstbeitrag liegt aktuell bei 769,16 Euro. Wer privatversichert und angestellt ist, bekommt von seinem Arbeitgeber monatlich einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag. Allerdings ist dieser Zuschuss auf 50 Prozent des Gesamtbeitrages beschränkt. Maximal kann der Chef also monatlich einen Zuschuss in Höhe von 384,58 Euro leisten.
Nicht verwechseln mit Versicherungspflichtgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze wird häufig mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt. Dabei legen beide Grenzen unterschiedliche Dinge fest. Während die Bemessungsgrenze darüber entscheidet, auf welches maximale Einkommen der Sozialversicherungsbeitrag berechnet wird, ist die Versicherungspflichtgrenze für alle wichtig, die sich privat versichern möchten. Denn die Grenze legt fest, ab welchem Gehalt ein Versicherter von der gesetzlichen in die private Krankenkasse (PKV) wechseln kann. Die Versicherungspflichtgrenze liegt derzeit bei 62.550 Euro jährlich.