Beitrags­bemessungs­grenze

von Franziska Saß
24.02.2021 (aktualisiert: 24.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Jeder Arbeitnehmer muss monatliche Beiträge in die Sozial­versicherung einzahlen, die prozentual im Verhältnis zu seinem Bruttolohn ermittelt werden.
  • Die Beitrags­bemessungs­grenze ist die Lohnhöhe, für die der Angestellte maximal Beiträge zahlt. Liegt er darunter, ist sein Bruttolohn die Grundlage für die Berechnung des Beitrags, liegt er darüber ist alles über der Beitrags­bemessungs­grenze beitragsfrei.

Was ist die Beitrags­bemessungs­grenze?

Wer in Deutschland als Angestellter arbeitet, zahlt Sozial­versicherungsbeiträge für die Kranken­versicherung, die Pflege­versicherung, die Arbeitslosen­versicherung und die Renten­versicherung. Wie hoch die Beiträge sind, die der einzelne zahlt, richtet sich nach dessen Bruttoeinkommen. Jeder Versicherte gibt einen prozentualen Teil dieses Einkommens ab. Für die gesetzliche Renten­versicherung liegt der Beitragssatz für Arbeitnehmer aktuell bei 9,3 Prozent. Die Beiträge zieht der Arbeitgeber jeden Monat vom Bruttolohn ab und führt sie direkt an die Rentenkasse ab. Verdient ein Arbeitnehmer 4.000 Euro im Monat, zieht der Arbeitgeber davon somit 372 Euro ab und überweist diese an die Rentenkasse. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Beiträge zu den Sozial­versicherungen nicht immer für den ganzen Lohn berechnet werden, sondern nur bis zu einer gewissen Grenze, der Beitrags­bemessungs­grenze. Damit steigen die Sozialbeiträge auch für Gutverdiener nicht unendlich an. Sobald das Gehalt eines Versicherten die Beitrags­bemessungs­grenze übersteigt, zieht der Arbeitgeber jeden Cent, der über der Grenze liegt, nicht mehr zur Berechnung der Sozial­versicherungsbeiträge heran.

Wie hoch ist die Beitrags­bemessungs­grenze?

Für verschiedene Versicherungsarten gibt es auch unterschiedliche Beitrags­bemessungs­grenzen. Außerdem gelten für die Renten­versicherung und die Arbeitslosen­versicherung noch unterschiedliche Grenzen für die alten und die neuen Bundesländer. Dabei liegt die Beitrags­bemessungs­grenze für die Bundesländer im Osten aktuell noch niedriger als für Bundesländer im Westen.

Beitragsbemessung für die gesetzliche Kranken­versicherung (GKV)

Beitragssatz

14,6 %

Beitragssatz Arbeitnehmer

7,3 %

Beitragssatz Arbeitgeber

7,3 %

Zusatzbeitrag der Kranken­kasse

Zwischen 0,2 % und 2,7 %

Beitrags­bemessungs­grenze (Monat)

4.837,50 €

Beitrags­bemessungs­grenze (Jahr)

58.050 €

Maximaler Beitragssatz für Privatversicherte

769,16 €

Maximaler Zuschuss für Privatversicherte

384,58 €

Zusätzlich zum normalen Beitragssatz bestimmt jede Kranken­kasse für sich einen Zusatzbeitrag, der auf den Beitragssatz aufgeschlagen wird. Dadurch variieren die maximalen Beiträge von Kranken­kasse zu Kranken­kasse.

Beitragsbemessung für die gesetzliche Pflege­versicherung

Beitragssatz für Versicherte mit Kindern

3,05 %

Beitragssatz für Versicherte ohne Kinder

3,30 %

Beitrags­bemessungs­grenze (Monat)

4.837,50 €

Beitrags­bemessungs­grenze (Jahr)

58.050 €

Maximaler Beitragssatz Monat mit Kindern

147,54 €

Maximaler Beitragssatz Jahr mit Kindern

1.770,53 €

Maximaler Beitragssatz Monat ohne Kinder

159,64 €

Maximaler Beitragssatz Jahr mit Kindern

1.915,65 €

Für die Pflege­versicherung gilt die gleiche Beitrags­bemessungs­grenze wie für die Kranken­versicherung. Allerdings gelten hier unterschiedliche Beitragssätze für Versicherte mit und ohne Kinder. Wer Kinder hat, zahlt etwas weniger.

Achtung: Es handelt sich hierbei um die gesetzliche Pflege­pflicht­versicherung, in die jeder Angestellte einzahlen muss. Wieviel hingegen eine private Pflege­zusatz­versicherung im Monat kostet, richtet sich den individuellen Vereinbarungen mit der Versicherung.

Beitragsbemessung für die gesetzliche Renten­versicherung

Ost

West

Beitragssatz

18,6 %

18,6 %

Beitragssatz Arbeitnehmer

9,3 %

9,3 %

Beitragssatz Arbeitgeber

9,3 %

9,3 %

Beitrags­bemessungs­grenze (Monat)

6.700 €

7.100 €

Beitrags­bemessungs­grenze (Jahr)

80.040 €

85.200 €

Maximaler Beitrag Versicherter (Monat)

623,10 €

660,30 €

Maximaler Beitrag Versicherter (Jahr)

7.477,20 €

7.923,60 €

Wer neben der gesetzlichen Rente für das Alter vorsorgen möchte, sollte sich über eine private Renten­versicherung informieren.

Beitragsbemessung für die knappschaftliche Renten­versicherung

Ost

West

Beitragssatz gesamt

24,7 %

24,7 %

Beitragssatz Arbeitnehmer

9,3 %

9,3 %

Beitragssatz Arbeitgeber

15,4 %

15,4 %

Beitrags­bemessungs­grenze (Monat)

8.250 €

8.700 €

Beitrags­bemessungs­grenze (Jahr)

99.000 €

104.400 €

Maximaler Beitrag Versicherter (Monat)

767,25 €

809,10 €

Maximaler Beitrag Versicherter (Jahr)

9207 €

9709,20 €

Für die knappschaftliche Renten­versicherung, in die Bergleute und Arbeitnehmer, die beruflich mit dem Bergbau zu tun haben, einzahlen, gelten andere Beitrags­bemessungs­grenzen. Zudem ist auch der Beitragssatz ein anderer als für Versicherte in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV). Den größeren Teil übernimmt allerdings der Arbeitgeber. Versicherte bezahlen genauso viel, wie Versicherte in der gesetzlichen Renten­versicherung.

Beitragsbemessung für die gesetzliche Arbeitslosen­versicherung

Ost

West

Beitragssatz

2,4 %

2,4 %

Beitragssatz Arbeitnehmer

1,2 %

1,2 %

Beitragssatz Arbeitgeber

1,2 %

1,2 %

Beitrags­bemessungs­grenze (Monat)

6.700 €

7.100 €

Beitrags­bemessungs­grenze (Jahr)

80.040 €

85.200 €

Maximaler Beitrag Versicherter (Monat)

80,04 €

85,20 €

Maximaler Beitrag Versicherter (Jahr)

960,48 €

1022,40 €

Wie wird die Beitrags­bemessungs­grenze festgelegt?

Der Gesetzgeber legt einmal jährlich die geltenden Grenzen fest. Grundlage für die Berechnung ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen aus dem Vorjahr. Im Schnitt steigen die Bruttolöhne und damit auch die Beitrags­bemessungs­grenze. Während für die Kranken­versicherung bereits gleiche Bemessungsgrenzen in Ost und West gelten, werden die Beitrags­bemessungs­grenzen für die Renten­versicherung und Arbeitslosen­versicherung nach und nach angeglichen. Dies passiert im Zusammenhang mit der Angleichung der Renten im Rahmen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Ab dem 1. Januar 2025 sollen Ost und West die gleiche Beitrags­bemessungs­grenze erreicht haben. Dazu wird das Ostniveau dem Westniveau jährlich ein wenig mehr angeglichen. Auch die Rentenwerte werden dann in Ost und West gleich sein.

Beitrags­bemessungs­grenze: Was sagt sie für Privatversicherte aus?

Auch für Privatversicherte, wie zum Beispiel Gutverdiener oder viele Selbstständige, ist die Beitrags­bemessungs­grenze eine wichtige Zahl. Denn sie legt auch den maximalen Beitrag fest, den Privatversicherte monatlich für den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen PKV Basistarif zahlen. Der Tarif ist eine Notlösung für alle, die ihren alten Tarif nicht mehr bezahlen können und muss einigen Antragstellern immer angeboten werden. Der Höchstbeitrag liegt aktuell bei 769,16 Euro. Wer privatversichert und angestellt ist, bekommt von seinem Arbeitgeber monatlich einen Zuschuss zum Kranken­kassenbeitrag. Allerdings ist dieser Zuschuss auf 50 Prozent des Gesamtbeitrages beschränkt. Maximal kann der Chef also monatlich einen Zuschuss in Höhe von 384,58 Euro leisten.

Nicht verwechseln mit Versicherungs­pflicht­grenze

Die Beitrags­bemessungs­grenze wird häufig mit der Versicherungs­pflicht­grenze verwechselt. Dabei legen beide Grenzen unterschiedliche Dinge fest. Während die Bemessungsgrenze darüber entscheidet, auf welches maximale Einkommen der Sozial­versicherungsbeitrag berechnet wird, ist die Versicherungs­pflicht­grenze für alle wichtig, die sich privat versichern möchten. Denn die Grenze legt fest, ab welchem Gehalt ein Versicherter von der gesetzlichen in die private Kranken­kasse (PKV) wechseln kann. Die Versicherungs­pflicht­grenze liegt derzeit bei 62.550 Euro jährlich.

Quellen

Franziska Saß

Franziska Saß ist seit April 2020 Content Managerin bei Afilio. Die studierte Journalistin hat über mehrere Jahre frei für verschiedene Tageszeitungen geschrieben und war anschließend in verschiedenen Unternehmen im Content Management tätig. Bei Afilio schreibt sie vor allem Ratgeberartikel zu wichtigen Vorsorge­dokumenten, Versicherungen und Pflege.

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