MDK: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung
- Der MDK ist für die Einstufung von Pflegebedürftigen in Pflegegrade verantwortlich.
- Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) damit, in einer Begutachtung festzustellen, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt.
- Um die Qualität in der Pflege zu wahren, kontrollieren Mitarbeiter des MDK mindestens einmal pro Jahr Pflegeeinrichtungen.
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Im Jahr 2018 waren deutschlandweit rund 72,8 Millionen Menschen bei einer gesetzlichen Krankenversicherung kranken- und pflegeversichert und nahmen deren Leistungen in Anspruch. Damit eine optimale Versorgung aller gesetzlich Versicherten gewährleistet ist, steht der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) den Kassen beratend zur Seite. Dieser sichert die Pflegequalität durch regelmäßige Qualitätskontrollen und begutachtet dabei auch die Abrechnungsqualität von Krankenhausbetreibern. Zusätzlich unterstützen Experten aus allen Bereichen des Gesundheitswesens den MDK mit medizinischem und pflegefachlichem Knowhow.
Für privat Krankenversicherte übernimmt der Kontrolldienst MEDICPROOF diese Aufgabe.
Um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu sichern, stehen aktuell ca. 9.500 Mitarbeiter im Dienst des MDK. Darunter Ärzte, Pflegefachkräfte, Medizintechniker, Pharmazeuten und Verwaltungsangestellte. Im Jahr 2017 führte der MDK rund 21.700 Prüfungen in ambulanten Diensten und Pflegeheimen durch. Die organisatorische Struktur des MDK ist Ländersache. Jeder MDK ist in der Wahrnehmung unabhängig von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) werden nach einem Kabinettsbeschluss vom 17. Juli 2019 künftig als Medizinische Dienste (MD) als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts neu aufgestellt.
Was macht der MDK? Aufgaben und Verantwortungsbereiche
Primäre Aufgabe des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ist der Schutz der Patienten durch Überwachung der Qualität der Pflege sowie Pflegeleistungen. Patienten und Pflegebedürftige begegnen dem MDK zumeist bei der Pflegebegutachtung. Der MDK fungiert als Berater für Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass Pflegebedürftige fachgerecht begutachtet werden, um ihnen im Bedarfsfall einen ihrem Zustand angemessenen Pflegegrad (früher: Pflegestufe) zu vermitteln. Auf dieser Grundlage erhalten Menschen mit entsprechendem Pflegebedarf Zugang zu notwendigen Pflegeleistungen. Das Gutachten wird bei einem Hausbesuch im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) erstellt, bei dem der Gutachter das Gespräch mit dem Pflegebedürftigen sowie den Angehörigen sucht und anhand eines standardisierten Fragebogens seine Einschätzungen festhält. Auf diese Weise bringt der Pflegegutachter in Erfahrung, in welchem Maß ein Antragsteller noch in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen und bei welchen Anforderungen er ggf. Hilfe durch pflegerisches Personal oder Angehörige benötigt. Im Anschluss an den Besuch erstellt der Gutachter einen schriftlichen Bericht, der der Pflegekasse als Entscheidungsgrundlage zur Bewilligung eines Pflegegrads dient. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit werden Betroffene dann in den Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 eingestuft.
Der MDK ist außerdem für die Aufrechterhaltung der Qualität der Pflege zuständig, egal ob ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim. Mindestens einmal pro Jahr überprüfen Mitarbeiter des MDK deshalb die Arbeit von Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen. Das Gleiche gilt für die Pflege zuhause durch Angehörige. Der MDK wird auch aktiv, wenn Unklarheiten oder Probleme in Bezug auf medizinische Behandlungen im Krankenhaus entstehen, z.B. wenn neue Methoden zur Untersuchung oder Behandlung angezweifelt werden, der Vorwurf eines Behandlungsfehlers im Raum steht oder Krankenhausabrechnungen angefochten werden.
Zudem stehen Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes den Trägern der Gesetzlichen Krankenversicherung als Sachverständige bei der Beurteilung der individuellen Arbeitsunfähigkeit von Antragsstellern zur Verfügung, beispielsweise wenn ein versicherter Arbeitnehmer auffällig häufig für eine kurze Dauer arbeitsunfähig ist.
Liste der Medizinischen Dienste nach Bundesländern
Bundesland | Website |
---|---|
Baden-Württemberg | https://www.mdkbw.de/de |
Bayern | https://www.mdk-bayern.de/ |
Berlin | https://www.mdk-bb.de/ |
Brandenburg | https://www.mdk-bb.de/ |
Bremen | https://www.mdk-bremen.de/ |
Hamburg | https://mdk-nord.de/ |
Hessen | https://www.mdk-hessen.de/ |
Mecklenburg-Vorpommern | https://www.mdk-mv.de/ |
Nordrhein-Westfalen | https://www.mdk-nordrhein.de/versicherte/ |
Rheinland-Pfalz | https://www.mdk-rlp.de/ |
Saarland | https://www.mdk-saarland.de/ |
Sachsen | https://www.mdk-sachsen.de/ |
Sachsen-Anhalt | https://www.mdk-san.de/ |
Schleswig-Holstein | https://mdk-nord.de/ |
Thüringen | https://www.mdk-th.de/ |
Aus MDK werden Medizinische Dienste (MD)
Mit Beschluss des Bundeskabinetts zum MDK-Reformgesetz am 17. Juli 2019 soll der MDK künftig noch unabhängiger werden. Dafür wird der bisherige "Medizinische Dienst der Krankenkassen" aus dem Krankenkassenverbund herausgelöst und als eigenständige "Medizinische Dienste" (MD) neu ausgerichtet. Ziel der Neuausrichtung ist, dafür zu sorgen, dass die Medizinischen Dienste sich in Zukunft mehr auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können. In der Vergangenheit war es immer wieder zu kritischen Diskussionen über die Frage gekommen, inwieweit verbindliche Abrechnungsstandards zwischen Krankenhausbetreibern und Krankenkassen im praktischen Klinikalltag verlässlich etabliert werden können. In Zukunft sollen die neuen Medizinischen Dienste nicht mehr von Krankenkassen zu marktwirtschaftlich motivierten Prüfungen von Kliniken genötigt werden können, die erheblichen personellen und organisatorischen Mehraufwand bei beiden Parteien erzeugten.. Stattdessen sollen die MD als eigenständige Instanz Sorge dafür tragen, ein Maximum an klinisch-pflegerischer Qualität zu gewährleisten:
- Die MD werden organisatorisch von den Krankenkassen gelöst und insgesamt als föderale Instanzen eigenständig neu aufgestellt.
- Die Führungsstruktur (in Form der Verwaltungsräte) wird künftig auch durch Vertreter von Patienten, von Pflegebedürftigen, Verbraucherinnen und Verbrauchern, Ärzten und Pflegepersonal besetzt. Hauptamtliche Vertreter von Krankenkassen sind nicht länger in den Verwaltungsrat wählbar.
- Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes “Bund der Krankenkassen” wird aus dem GKV-Spitzenverband herausgelöst als Körperschaft des öffentlichen Rechts als "Medizinischer Dienst Bund" (MD Bund) neu aufgestellt. Seine Mitglieder sind die Medizinischen Dienste.
- Die Richtlinien der MD werden künftig vom MD Bund beschlossen, unter Mitwirkung der Medizinischen Dienste selbst.
- Die Abrechnungskontrolle wird limitiert und gleichzeitig qualitativ verbessert. Dazu wird die Abrechnungsqualität als Maßstab für den Umfang zulässiger Prüfungen herangezogen. Je besser die Abrechnungsqualität einer Klinik im vorvergangenen Quartal, desto geringer die zulässige Prüfquote aktueller Abrechnungen. Auch führt eine hohe Negativquote bei Kliniken zu Einbußen. Diese Quote wurde im Januar 2020 eingeführt.
- Abrechnungen und Kodierungen wurden vereinfacht.
- Einzelfallprüfungen werden zugunsten neuer Prüfungen struktureller Voraussetzungen zur Leistungserbringung gebündelt.
- Tagesbezogene Pflegeentgelte sind von der Prüfbarkeit ausgenommen.
- Die ambulante Behandlung wurde insgesamt getreu dem Grundsatz "ambulant vor stationär" gestärkt. Der Katalog für ambulante Operationen und Behandlungsmöglichkeiten wird erweitert.
- Aufrechnungen von Rückforderungen und Vergütungsansprüchen sind nicht zulässig.
- Der GKV-Spitzenverband selbst muss bundesweit Statistik über Abrechnungsprüfungen führen.