Pflegegrad 2 – Diese Leistungen stehen Ihnen zu
- Pflegebedürftige, die bei der Begutachtung durch den MDK zwischen 27 und 47,5 Punkten erhalten, stuft die Pflegekasse in Pflegegrad 2 ein.
- Mit Pflegegrad 2 haben Betroffene Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen und zusätzliche Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro im Monat.
- Darüber hinaus besteht außerdem Anspruch auf Zuschüsse, wie z. B. für Wohnraumanpassungen oder Pflegehilfsmittel.
- Ab 1. Januar 2024 werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen mit der neuen Pflegereform um 5 Prozent erhöht.
Was ist Pflegegrad 2?
Um die Pflegebedürftigkeit einer Person zu bestimmen, gibt es die Pflegegrade. Pflegegrad 2 bekommen Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtig sind. Wer früher Pflegestufe 0 hatte, wurde im Zuge der Pflegereform 2017 automatisch in den Pflegegrad 2 überführt.
Wer erhält Pflegegrad 2?
Die Einstufung in Pflegegrad 2 ist möglich, sobald ein Gutachter feststellt, dass die Bedingungen für eine "erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit" erfüllt sind. Gesetzlich Versicherte, die einen Antrag auf Pflegegrad stellen, um Pflegeleistungen von der Pflegekasse zu erhalten, bekommen Besuch von einem Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK. Privatversicherte werden von einem Gutachter von MEDICPROOF, dem Dienst der privaten Versicherungen, zur Situation befragt. Die Gutachter ermitteln mit einem standardisierten Verfahren, dem Neues Begutachtungsassessment, die individuelle Pflegebedürftigkeit und schlagen einen Pflegegrad vor.
Gutachter erfassen auf der Grundlage eines standardisierten Fragenkatalogs mit sechs Kategorien, wieviel Unterstützung der Betroffene im Alltag benötigt. In jeder Kategorie werden Punkte vergeben. Dabei gilt: Je höher die Punktzahl, desto höher die Pflegebedürftigkeit. Die Punkte werden in einem einfachen Verfahren gewichtet und addiert, der Grad der Pflegebedürftigkeit leitet sich schließlich aus der Gesamtpunktzahl ab. Für die Zuerkennung von Pflegegrad 2 müssen Begutachtete zwischen 27 und unter 47,5 Punkte erhalten.
Info: Bei uns im Ratgeber erfahren Sie auch, wie Sie einen Pflegegrad beantragen und wie Sie sich optimal für die MDK-Begutachtung vorbereiten.
Diese Aspekte werden begutachtet
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Beeinträchtigungen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Was die einzelnen Bereiche beinhalten und welche Kriterien begutachtet werden, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Neuen Begutachtungsassessment.
Leistungen bei Pflegegrad 2
Personen mit Pflegegrad 2 haben bei Pflege im häuslichen Umfeld Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Werden sie nicht in den eigenen vier Wänden gepflegt, können sie Leistungen der Pflegekasse für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim nutzen. Ihnen stehen außerdem zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu. Unterstützung bekommen sie auch für die Tages- und Nachtpflege, für die Wohnraumanpassung sowie Pflegehilfsmittel. Pflegebedürftige, die in betreuten Wohngemeinschaften leben können ggf. noch weitere Förderungen nutzen.
Pflegeleistungen ab 1. Januar 2024
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | 0 € | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
Pflegesachleistungen | 0 € | 761 € | 1432 € | 1778 € | 2200 € |
Tagespflege und Nachtpflege | 0 € | 689 € | 1298 € | 1612 € | 1995 € |
Entlastungsbetrag | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Stationäre Pflege | 125 € | 770 € | 1262 € | 1775 € | 2005 € |
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Im Gegensatz zum Pflegegrad 1 haben Personen mit Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige oder Freunde einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 316 Euro (ab 2024: 332 Euro) pro Monat. Es besteht außerdem ein Anrecht auf Pflegesachleistungen über 724 Euro (ab 2024: 761 Euro) monatlich, wenn ein ambulanter Pflegedienst die alltägliche Unterstützung übernimmt.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Pflegegrad 2
Versicherte mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit
- an einer Betreuungsgruppe teilzunehmen,
- einen Alltagsbegleiter zu engagieren, der ihnen Gesellschaft leistet und bei kleineren Tätigkeiten zur Hand geht,
- eine Haushaltshilfe zu beauftragen.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind gewissermaßen austauschbare Leistungen: Benötigt ein Betroffener mit Pflegegrad 2 nach einem Klinikaufenthalt Kurzzeitpflege, erhält er von der Pflegekasse für bis zu 28 Tage im Jahr einen maximalen Zuschuss von 1.774 Euro. Nimmt er dann im selben Jahr keine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst in Anspruch, bekommt er für die Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.224 Euro Zuschuss, dann sogar für maximal 56 Tage. Während der Kurzzeitpflege steht dem Betroffenen zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes zu – 158 Euro monatlich.
Tages- und Nachtpflege
Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege entsprechen den ambulanten Sachleistungen und werden zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige geleistet wird. Pflegebedürftige bekommen dann als teilstationäre Pflegeleistung im Monat 689 Euro ausgezahlt.
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege ist Ausfallpflege: Bei Pflegegrad 2 können Betroffene in jedem Jahr einen Zuschuss von 1.612 Euro für Verhinderungspflege mit höchstens 28 Tagen in Anspruch nehmen, wenn Angehörige wegen Krankheit oder bei Urlaub mit der Pflege aussetzen. Auch während der Verhinderungspflege erhalten Hilfsbedürftige die Hälfte ihres monatlichen Pflegegeldsatzes für bis zu sechs Wochen im Jahr – genauso wie bei der Kurzzeitpflege 158 Euro. Nehmen sie im selben Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, können sie die Verhinderungspflege auf sechs Wochen ausdehnen, die dann mit bis zu 2.418 Euro bezuschusst wird.
Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung Für eventuelle Umbauten barrierefreies Wohnen ermöglichen, können Pflegebedürftige einmalig 4.000 Euro in Anspruch nehmen. Dazu gehört beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers.
- Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Zuschüsse für Pflegehilfsmittel oder medizinische Hilfsmittel, wie z. B. ein Hausnotrufsystem. Sie bekommen zudem Hilfsmittel im Wert von monatlich 40 Euro, die häufig in Form einer Pflegebox bewilligt werden. Sie haben zudem Anrecht auf eine regelmäßige Beratung zur Verbesserung ihrer Lebensqualität, die die Pflegekasse bezahlt. Darüber hinaus steht Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen ein kostenloser Pflegekurs zu.
- Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs Betroffene in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflegeleistungen zur Wohnraumanpassung, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflegegrad 2 in einer gemeinsamen Wohneinheit untergebracht sind. Des Weiteren steht vier Bewohnern jeweils ein einmaliger Einrichtungszuschuss von 4.000 Euro zu, außerdem ein monatlicher Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 214 Euro. Gründen sie eine WG, erhalten sie einen einmaligen WG-Gründungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro.
Leistungen bei stationärer Pflege
Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim liegen Stand 2019 im Schnitt zwischen 2.700 und 3.000 Euro im Monat. Dabei können die Kosten von Bundesland zu Bundesland stark variieren. Die Pflegekasse übernimmt bei Versicherten mit Pflegegrad 2 im Monat 770 Euro für die Unterbringung im Pflegeheim. Pflegebedürftige müssen neben variierenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung den pflegebedingten Eigenanteil selbst aufbringen. Dieser ist für alle Bewohner gleich, egal wie hoch ihr Pflegebedarf ist.