Pflege­grad 2 – Diese Leistungen stehen Ihnen zu

Jessica Djadavjee
Vom 21.08.2019

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflege­bedürftige, die bei der Begutachtung durch den MDK zwischen 27 und 47,5 Punkten erhalten, stuft die Pflege­kasse in Pflege­grad 2 ein.
  • Mit Pflege­grad 2 haben Betroffene Anspruch auf Pflege­geld, Pflege­sachleistungen und zusätzliche Entlastungsleistungen in Höhe von 131 Euro im Monat.
  • Darüber hinaus besteht außerdem Anspruch auf Zuschüsse, wie z. B. für Wohnraum­anpassungen oder Pflege­hilfsmittel.
  • Zum 1. Januar 2025 wurden Pflege­geld und Pflege­sachleistungen um 4,5 Prozent erhöht.

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Was ist Pflege­grad 2?

Um die Pflege­bedürftigkeit einer Person zu bestimmen, gibt es die Pflege­grade. Pflege­grad 2 bekommen Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtig sind. Wer früher Pflege­stufe 0 hatte, wurde im Zuge der Pflege­reform 2017 automatisch in den Pflege­grad 2 überführt.

Wer erhält Pflege­grad 2?

Die Einstufung in Pflege­grad 2 ist möglich, sobald ein Gutachter feststellt, dass die Bedingungen für eine "erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit" erfüllt sind. Gesetzlich Versicherte, die einen Antrag auf Pflege­grad stellen, um Pflege­leistungen von der Pflege­kasse zu erhalten, bekommen Besuch von einem Gutachter des Medizinischen Dienst der Kranken­versicherung, kurz MDK. Privatversicherte werden von einem Gutachter von MEDICPROOF, dem Dienst der privaten Versicherungen, zur Situation befragt. Die Gutachter ermitteln mit einem standardisierten Verfahren, dem Neues Begutachtungs­assessment, die individuelle Pflege­bedürftigkeit und schlagen einen Pflege­grad vor.

Pflegegrad 2 Punkte Neues Begutachtungsassessment
Neues Begutachtungs­assessment: Punkteverteilung bei Pflege­grad 2

Gutachter erfassen auf der Grundlage eines standardisierten Fragenkatalogs mit sechs Kategorien, wieviel Unterstützung der Betroffene im Alltag benötigt. In jeder Kategorie werden Punkte vergeben. Dabei gilt: Je höher die Punktzahl, desto höher die Pflege­bedürftigkeit. Die Punkte werden in einem einfachen Verfahren gewichtet und addiert, der Grad der Pflege­bedürftigkeit leitet sich schließlich aus der Gesamtpunktzahl ab. Für die Zuerkennung von Pflege­grad 2 müssen Begutachtete zwischen 27 und unter 47,5 Punkte erhalten.

Info

Bei uns im Ratgeber erfahren Sie auch, wie Sie einen Pflege­grad beantragen und wie Sie sich optimal für die MDK-Begutachtung vorbereiten.

Diese Aspekte werden begutachtet

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Beeinträch­tigungen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Was die einzelnen Bereiche beinhalten und welche Kriterien begutachtet werden, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Neuen Begutachtungs­assessment.

NBA: Gewichtung der Punkte zur Feststellung der Selbständigkeit
Nicht alle Bereiche werden auf die gleiche Weise gewichtet. Maßgeblich für die Einstufung ist in erster Linie die Fähigkeit zur Selbstversorgung. Doch auch der Umgang mit der eigenen Situation ist von großer Bedeutung.

Leistungen bei Pflege­grad 2

Personen mit Pflege­grad 2 haben bei Pflege im häuslichen Umfeld Anspruch auf Pflege­geld oder Pflege­sachleistungen. Werden sie nicht in den eigenen vier Wänden gepflegt, können sie Leistungen der Pflege­kasse für die stationäre Pflege in einem Pflege­heim nutzen. Ihnen stehen außerdem zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungs­pflege zu. Unterstützung bekommen sie auch für die Tages- und Nachtpflege, für die Wohnraum­anpassung sowie Pflege­hilfsmittel. Pflege­bedürftige, die in betreuten Wohngemeinschaften leben können ggf. noch weitere Förderungen nutzen.

Pflege­leistungen ab 1. Januar 2025

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

347 €

599 €

800 €

990 €

Pflege­sachleistungen

0 €

796 €

1.497 €

1.859 €

2.299 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

721 €

1.357 €

1.685 €

2.085 €

Entlastungs­betrag

131 €

131 €

131 €

131 €

131 €

Stationäre Pflege

131 €

805 €

1.319 €

1.855 €

2.096 €

Pflege­geld und Pflege­sachleistungen

Im Gegensatz zum Pflege­grad 1 haben Personen mit Pflege­grad 2 bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige oder Freunde einen Anspruch auf Pflege­geld in Höhe von 347 Euro pro Monat. Es besteht außerdem ein Anrecht auf Pflege­sachleistungen über 796 Euro monatlich, wenn ein ambulanter Pflege­dienst die alltägliche Unterstützung übernimmt.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Pflege­grad 2

Versicherte mit Pflege­grad 2 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit

  • an einer Betreuungsgruppe teilzunehmen,
  • einen Alltagsbegleiter zu engagieren, der ihnen Gesellschaft leistet und bei kleineren Tätigkeiten zur Hand geht,
  • eine Haushaltshilfe zu beauftragen.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege und Verhinderungs­pflege sind gewissermaßen austauschbare Leistungen: Benötigt ein Betroffener mit Pflege­grad 2 nach einem Klinikaufenthalt Kurzzeitpflege, erhält er von der Pflege­kasse für bis zu 28 Tage im Jahr einen maximalen Zuschuss von 1.854 Euro. Nimmt er dann im selben Jahr keine Verhinderungs­pflege durch einen Pflege­dienst in Anspruch, bekommt er für die Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.539 Euro Zuschuss, dann sogar für maximal 56 Tage. Während der Kurzzeitpflege steht dem Betroffenen zusätzlich die Hälfte des Pflege­geldes zu.

Tages- und Nachtpflege

Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege entsprechen den ambulanten Sachleistungen und werden zusätzlich zum Pflege­geld gezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige geleistet wird. Pflege­bedürftige bekommen dann als teilstationäre Pflege­leistung im Monat 721 Euro ausgezahlt.

Junge Frau umarmt ältere Frau
Pflege­bedürftige, die von ihren Angehörigen gepflegt werden, können Leistungen zur Verhinderungs­pflege in Anspruch nehmen.

Verhinderungs­pflege

Verhinderungs­pflege ist Ausfallpflege: Bei Pflege­grad 2 können Betroffene in jedem Jahr einen Zuschuss von 1.685 Euro für Verhinderungs­pflege mit höchstens 28 Tagen in Anspruch nehmen, wenn Angehörige wegen Krankheit oder bei Urlaub mit der Pflege aussetzen. Auch während der Verhinderungs­pflege erhalten Hilfsbedürftige die Hälfte ihres monatlichen Pflege­geldsatzes für bis zu sechs Wochen im Jahr – genauso wie bei der Kurzzeitpflege. Nehmen sie im selben Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, können sie die Verhinderungs­pflege auf sechs Wochen ausdehnen, die dann mit bis zu 2.528 Euro be­zuschusst wird.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege

  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung Für eventuelle Umbauten barrierefreies Wohnen ermöglichen, können Pflege­bedürftige einmalig 4.180 Euro in Anspruch nehmen. Dazu gehört beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers.
  • Medizinische Hilfsmittel und Pflege­hilfsmittel Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 2 haben Anspruch auf Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel oder medizinische Hilfsmittel (z.B. ein Hausnotruf) und eine Pauschale für den Kauf zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel in Höhe von monatlich 42 Euro, die sie in Form des Afilio-Pflege­pakets nutzen können. Wie alle Pflege­bedürftigen haben sie zudem Anrecht auf regelmäßige Beratung zur Verbesserung ihrer Lebensqualität, die von der Pflege­kasse bezahlt wird. Darüber hinaus steht Angehörigen und ehrenamtlichen Pflege­personen ein kostenloser Pflege­kurs zu.
  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs Betroffene in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflege­leistungen zur Wohnraum­anpassung, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflege­grad 2 in einer gemeinsamen Wohneinheit untergebracht sind. Des Weiteren steht vier Bewohnern jeweils ein einmaliger Einrichtungs­zuschuss von 4.180 Euro zu, außerdem ein monatlicher Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 224 Euro. Gründen sie eine WG, erhalten sie einen einmaligen WG-Gründungs­zuschuss in Höhe von 2.613 Euro pro Person.

Leistungen bei stationärer Pflege

Die Kosten für einen Platz im Pflege­heim liegen Stand 2019 im Schnitt zwischen 2.700 und 3.000 Euro im Monat. Dabei können die Kosten von Bundesland zu Bundesland stark variieren. Die Pflege­kasse übernimmt bei Versicherten mit Pflege­grad 2 im Monat 805 Euro für die Unterbringung im Pflege­heim. Pflege­bedürftige müssen neben variierenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung den pflegebedingten Eigenanteil selbst aufbringen. Dieser ist für alle Bewohner gleich, egal wie hoch ihr Pflege­bedarf ist.

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