Pflegegrad 3 – Diese Leistungen stehen Ihnen zu
- Den Pflegegrad 3 bekommen Menschen, die mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leben.
- Pflegebedürftige bekommen den Pflegegrad 3, wenn sie bei der Begutachtung durch den MDK zwischen 47,5 und unter 70 Punkten erreichen.
- Sie haben, abhängig davon, ob sie durch Angehörige, ambulant oder vollstationär gepflegt werden, unterschiedliche Ansprüche auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
- Ab 1. Januar 2024 werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen mit der neuen Pflegereform um 5 Prozent erhöht.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Der Pflegegrad 3 ist die dritte Leistungsstufe der sozialen Pflegeversicherung. Er berechtigt dazu, Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen. Den Pflegegrad 3 erhalten Menschen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die mit Hilfe des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) vom Medizinischen Dienst der Krankenkasssen (MDK) festgestellt wurde. Betroffene, die vor dem Jahr 2017 bereits Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatten, z. B. bei Demenz, wurden seither in den neuen Pflegegrad 3 überführt. Gleiches gilt für Pflegebedürftige, die früher Pflegestufe 2 geltend machen konnten. Sie erhalten heute Leistungen nach Pflegegrad 3.
Wer bekommt Pflegegrad 3?
Für die Anerkennung von Pflegegrad 3 ist eine Begutachtung durch den MDK notwendig. Privatversicherte begutachtet der Dienst der privaten Versicherer MEDICPROOF. Die Gutachter beider Dienste haben die Aufgabe festzustellen, wie groß die verbliebene Selbstständigkeit des Antragstellers nach den Vorgaben des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) ist. Dabei wird die Teilhabefähigkeit bzw. Selbständigkeit des Antragstellers in sechs unterschiedlichen Bereichen beurteilt. Jeder Bereich bekommt eine Punktzahl. Je mehr Punkte vergeben werden, desto höher ist der Pflegebedarf des Antragstellers und umso höher fällt auch sein Pflegegrad aus. Pflegegrad 3 erfasst Menschen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und liegt auf der Skala zwischen 47,5 und 70 von 100 möglichen Punkten im NBA.
Gut zu wissen: In unserem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie sich auf die MDK-Begutachtung vorbereiten.
Diese Aspekte werden begutachtet:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhalten und psychische Gesundheit
- Selbstversorgung im Alltag
- Umgang mit krankheitsbedingten und kurativen Belastungen
- Gestaltung des Alltags und der sozialen Kontakte
Alle Bereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Beurteilung ein: Während die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten mit 7,5 Prozent gewichtet werden, werden der Umgang mit den krankheitsbedingten Belastungen mit 20 Prozent und die Fähigkeit zur Selbstversorgung mit 40 Prozent berücksichtigt. Ergibt sich im Rahmen des NBA ein Gesamtpunktwert zwischen 47,5 und 70 Punkten, dann wird der Betroffene Pflegegrad 3 eingeordnet.
Leistungen bei Pflegegrad 3 im Überblick
Versicherte mit Pflegegrad 3, die zuhause von ihren Angehörigen gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 545 Euro (ab 2024: 573 Euro) monatlich oder Pflegesachleistungen in Höhe von 1.363 Euro (ab 2024: 1.432 Euro) für die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst. Wird die Versorgung sowohl von Angehörigen als auch von einem professionellen Pflegedienst übernommen, können Betroffene im Rahmen der Kombinationsleistungen auch Pflegegeld und Sachleistungen anteilig in Anspruch nehmen.
Pflegeleistungen ab 1. Januar 2024
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | 0 € | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
Pflegesachleistungen | 0 € | 761 € | 1432 € | 1778 € | 2200 € |
Tagespflege und Nachtpflege | 0 € | 689 € | 1298 € | 1612 € | 1995 € |
Entlastungsbetrag | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Stationäre Pflege | 125 € | 770 € | 1262 € | 1775 € | 2005 € |
Entlastungsbetrag
Darüber hinaus erhalten Versicherte einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Pflegeleistungen, z. B. für eine Betreuungsgruppe für Pflegebedürftige zur körperlichen und geistigen Förderung, Besuchsdienste, Alltagsbegleiter oder Einkaufs- und Haushaltshilfen, die Hilfe beim Putzen der Wohnung oder leichter Gartenarbeit leisten.
Leistungen zur Kurzzeitpflege
Wird nach einem Krankenhausaufenthalt eine professionelle Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim nötig, zahlen Pflegekassen bis zu 1.774 Euro für einen Aufenthalt von höchstens 28 Tagen. Sollten Pflegebedürftige im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub von Angehörigen in Anspruch nehmen, können Sie den Zuschuss für eine Kurzzeitpflege auf 3.548 Euro für bis zu acht Wochen im Jahr erhöhen. Während der Kurzzeitpflege haben Versicherte zusätzlich Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes.
Mittel für Verhinderungspflege
Sind pflegende Angehörige oder Freunde aufgrund von Krankheit oder Urlaub verhindert, können dafür Mittel von bis zu 1.612 Euro für maximal vier Wochen im Jahr genutzt werden. Nehmen Pflegebedürftige im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, ist eine Verlängerung der Verhinderungspflege auf bis zu sechs Wochen mit einem Zuschuss von 2.418 Euro möglich. Auch während der Verhinderungspflege erhalten Versicherte die Hälfte des Pflegegeldes.
Tagespflege bei Pflegegrad 3
Für die Betreuung in einer teilstationären Einrichtung, einer sogenannten Tagespflege, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.298 Euro.
Beratung und Pflegekurse für Angehörige
Wer pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf fachliche Beratung zur optimalen pflegerischen Versorgung. Das Gleiche gilt auch für den altersadäquaten und den eigenen Fähigkeiten entsprechenden Wohnraumumbau. Auch ein passendes Kursangebot für Ehrenamtliche und pflegende Familienangehörige steht Pflegebedürftigen zu. Hinzu kommen notwendige und regelmäßige Besuche durch geschulte Pflegekräfte.
Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung: Für jede Maßnahme, die die Wohnung barrierefreier macht, z. B. den Einbau eines Treppenlifts, zahlt die Kasse bis zu 4.000 Euro.
- Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Zuschüsse für Pflegehilfsmittel oder medizinische Hilfsmittel, etwa einen Hausnotruf.
- Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs: Betroffene in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflegeleistungen zur Wohnraumanpassung in Höhe von bis zu 16.000 Euro, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflegegrad gemeinsam in einer Wohneinheit untergebracht sind. Alle vier Bewohnern bekommen einen einmaliger Einrichtungszuschuss von 4.000 Euro, außerdem einen monatlichen Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 214 Euro. Gründen Sie eine WG, erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro.
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Kosten für einen Platz im Pflegeheim schlagen 2.700 bis 3.000 Euro im Monat zu Buche. Die Pflegekasse übernimmt bei Versicherten mit Pflegegrad 3 im Monat 1.262 Euro für Pflegeheimkosten. Pflegebedürftige müssen durchschnittlich noch 1.500 Euro im Monat aus eigener Tasche bezahlen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten müssen die Bewohner selbst tragen.