Pflegegrad 4 – Diese Leistungen stehen Ihnen zu
- Pflegegrad 4 ist der vierte und zweithöchste Grad im Einordnungssystem der Pflegekassen zur Bestimmung von Pflegebedürftigkeit.
- Pflegebedürftige, die in der Begutachtung zwischen 70 und 90 Punkten erreichen, erhalten Pflegeleistungen nach Pflegegrad 4.
- Mit Pflegegrad 4 haben Betroffene Anspruch auf Pflegegeld, Pflege-sachleistungen und weitere Unterstützung.
- Ab 1. Januar 2024 werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen mit der neuen Pflegereform um 5 Prozent erhöht.
Was ist Pflegegrad 4?
Pflegegrad 4 erhalten Betroffene, die bei einer Pflegebegutachtung eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ geltend machen können. Pflegegrad 4 wurde mit der Pflegereform auch auf Personen übertragen, die vor dem 1. Januar 2017 Pflegestufe 3 oder Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatten.
Wer erhält Pflegegrad 4?
Wer einen Neuantrag auf Pflegegrad oder einen Folgeantrag zur Erhöhung seines bestehenden Pflegegrads stellt, wird zunächst auf Grundlage des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) durch einen Mitarbeiter des MDK oder MEDICPROOF begutachtet. Liegt Pflegebedürftigkeit vor, stuft die Pflegekasse die betroffene Person in einen der fünf Pflegegrade ein.
Bei der Einstufung werden sechs Bereiche des alltäglichen Lebens überprüft und mit Punkten bewertet, um die Selbstständigkeit des Antragstellers zu bewerten: Je höher die Punktzahl, desto höher die vorliegende Pflegebedürftigkeit und damit letztlich auch der notwendige Pflegegrad. Wer mit einem Wert zwischen 70 und 90 Punkten beurteilt wird, erhält Pflegegrad 4.
In unserem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie einen Pflegegrad beantragen und wie Sie sich optimal für die MDK-Begutachtung vorbereiten.
Diese Aspekte werden durch den MDK begutachtet
- Mobilität: Wie selbständig kann sich der Begutachtete noch in seinem gewohnten Umfeld bewegen?
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Ist der Antragsteller zeitlich und räumlich richtig orientiert? Kann er Entscheidungen treffen und sich seinem eigenen Bedarf entsprechend mitteilen?
- Verhaltensweisen und psychische Beeinträchtigungen: Leidet der Antragsteller zeitweise oder dauerhaft unter Ängsten oder depressiven Verstimmungen? Gibt es Verhaltensauffälligkeiten?
- Selbstversorgung: Kann sich der Versicherte waschen? Ist er in der Lage, sich selbst an- und auszukleiden?
- Umgang mit krankheits-/ therapiebedingten Anforderungen: In welchem Umfang benötigt der Betroffene Hilfe im Zusammenhang mit Krankheit und Behandlung, zum Beispiel bei Einnahme von Medikamenten?
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Ist der Betroffene in der Lage, seinen eigenen Tagesablauf zu planen? Unterhält er wiederkehrend soziale Kontakte?
Nicht alle Bereiche werden gleich gewichtet: So zählen kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit nur 7,5 Prozent, der Umgang mit den krankheitsbedingten Belastungen hingegen wird mit 20 Prozent gewertet, die Fähigkeit zur Selbstversorgung schlägt mit 40 Prozent zu Buche. Ergibt sich im Rahmen des NBA ein Gesamtpunktwert zwischen 70 und 90 Punkten, bekommen Betroffene Pflegegrad 4.
Leistungen bei Pflegegrad 4
Wer Leistungen nach Pflegegrad 4 in Anspruch nehmen kann, kann Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beantragen, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld von pflegenden Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst erbracht wird. Aber auch Leistungen zur stationären Pflege im Pflegeheim stehen Betroffenen dieser Kategorie zu. Darüber hinaus sind zusätzlich Mittel für Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorgesehen, außerdem Gelder für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege für alle Fälle, in denen die regulär zuhause geleistete Pflege temporär nicht umsetzbar ist. Neben der Unterstützung für Tages- und Nachtpflege, ist außerdem Hilfe zur Wohnraumanpassung genauso möglich wie der Pauschbetrag für Pflegehilfsmittel. Außerdem können Betroffene ggf. Fördermittel für Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, die in betreuten Wohngemeinschaften leben.
Pflegeleistungen ab 1. Januar 2024
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | 0 € | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
Pflegesachleistungen | 0 € | 761 € | 1432 € | 1778 € | 2200 € |
Tagespflege und Nachtpflege | 0 € | 689 € | 1298 € | 1612 € | 1995 € |
Entlastungsbetrag | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Stationäre Pflege | 125 € | 770 € | 1262 € | 1775 € | 2005 € |
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Versicherte mit Pflegegrad 4 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 728 Euro (ab 2024: 765 Euro) pro Monat. Es besteht außerdem ein Anrecht auf Pflegesachleistungen bis zu einer Höhe von 1.693 Euro (ab 2024: 1.778 Euro) monatlich, wenn ein Pflegedienst die alltägliche Unterstützung leistet.
Monatlicher Entlastungsbetrag
Um Pflegebedürftigen den Alltag so angenehm und unkompliziert wie möglich zu gestalten und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass pflegende Angehörige kurzzeitige Auszeiten von ihrer anspruchsvollen Pflegetätigkeit nehmen können, haben Versicherte mit Pflegegrad 4 Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Der Betrag ist gedacht für:
- die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für Hilfsbedürftige, die geistige und körperliche Aktivität fördern soll,
- die Beschäftigung eines Alltagsbegleiters oder einer Einkaufshilfe sowie
- die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die beim Putzen der Wohnräume hilft.
Mittel für die Kurzzeitpflege
Besonders nach einem Krankenhausaufenthalt kann es notwendig sein, Kurzzeitpflege durch professionelle Pflegekräfte einzusetzen. Die Pflegekasse bezuschusst Kurzzeitpflege für eine Dauer von bis zu 28 Tagen im Jahr mit maximal 1.774 Euro. Allerdings können Pflegebedürftige, die Zeit der Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen erhöhen und dann bis zu 3.548 Euro in Anspruch nehmen, falls im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege genutzt wird. Zusätzlich erhalten Menschen mit Pflegegrad 4 während der Kurzzeitpflege noch die Hälfte ihres Pflegegeldes.
Mittel für Verhinderungspflege
Wenn Angehörige oder Bekannte, die die Pflege im Normalfall übernehmen, krank werden oder Erholungsurlaub benötigen, können Betroffene Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch nehmen. Dafür erhalten Versicherte bis zu 1.612 Euro für maximal 4 Wochen im Jahr. Die Verhinderungspflege können sie auf bis zu sechs Wochen verlängern, wenn sie im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Der Zuschuss beträgt in diesem Fall höchstens 2.418 Euro. Auch neben der Verhinderungspflege erhalten Versicherte noch die Hälfte ihres Pflegegeldes.
Zuschüsse für die Tagespflege und Nachtpflege
Zusätzlich zum Pflegegeld wird eine Tagespflege oder Nachtpflege monatlich mit 1.612 Euro von der Pflegekasse bezuschusst.
Pflegehilfsmittel und medizinische Hilfsmittel
Die Pflegekassen bezuschussen den Kauf zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel mit einem monatlichen Betrag von 40 Euro. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen z. B. Einmalhandschuhe, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel. Wir bieten Ihnen sogenannte Pflegeboxen an, die Sie sich individuell zusammenstellen können. Die Beantragung der Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse und die Abwicklung übernehmen wir. Sie bekommen die Pflegebox einmal pro Monat bis an die Haustür geliefert.
Darüber hinaus bezuschusst die Kasse auch technische Hilfsmittel, z. B. ein Hausnotruf. Eine Übersicht über weitere Pflegesachleistungen und Pflegehilfsmittel bietet das Hilfsmittelverzeichnis des Bundes der Gesetzlichen Krankenversicherungen.
Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung: Betroffene können bis zu 4.000 Euro für jede Umbaumaßnahme zur Barrierefreiheit in Anspruch nehmen. Dazu gehört der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers.
- Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs: Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflegeleistungen zur Wohnraumanpassung, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflegegrad in einer Wohneinheit leben. Allen vier Bewohnern steht außerdem ein einmaliger Einrichtungszuschuss von 4.000 Euro zu. Sie bekommen auch einen monatlichen Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 214 Euro. Außerdem erhalten sie einen einmaligen WG-Gründungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro.
Pflegepauschbetrag für Angehörige
Pflegende Angehörige, die keine Leistungen für die Pflege erhalten, können den jährlichen Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen, wenn sie Betroffene mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 unentgeltlich betreuen.
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Leistungen bei stationärer Pflege
Ein Platz in einem Pflegeheim kostet in Deutschland durchschnittlich 2.700 bis 3.000 Euro. Um Angehörige und Pflegebedürftige finanziell zu entlasten, übernimmt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 1.775 Euro, den Rest müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Dazu zählen der pflegebedingte Eigenanteil und Kosten für Unterkunft und Verpflegung.