Vorsorge­vollmacht Kosten: Was Sie beim Notar bezahlen

von Christina Horst
05.11.2020 (aktualisiert: 10.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Für die meisten Einsatzbereiche, z. B. für die Umsetzung Ihrer Patienten­verfügung, genügt es, die Vorsorge­vollmacht kostenfrei zu Hause erstellen – z. B. mit dem rechtssicheren Formular von Afilio.
  • Sollen Ihre Bevollmächtigten über Ihre Immobilien verfügen dürfen, benötigen sie eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vorsorge­vollmacht. Eine Beurkundung ist vorgeschrieben, wenn Ihre Vertrauens­personen in Ihrem Namen einen Kredit aufnehmen sollen.
  • Für die öffentliche Beglaubigung durch einen Notar fallen ca. 20 bis 80 Euro an. Etwas günstiger ist die öffentliche Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde. Die Kosten für die notarielle Beurkundung der Vorsorge­vollmacht richten sich nach Ihrem Vermögen, sie kostet aber mindestens 60 Euro.
  • Lassen Sie Ihre Vorsorge­dokumente am besten beim Zentralen Vorsorge­register der Bundes­notarkammer registrieren und hinterlegen Sie sie außerdem digital. Die Gebühren dafür sind gering und das Geld gut investiert.

Viele Menschen befürchten, dass das Erstellen einer Vorsorge­vollmacht hohe Kosten verursacht. Das ist jedoch nicht der Fall: Eine gültige Vorsorge­vollmacht können Sie sogar komplett kostenfrei zu Hause erstellen – ohne Notar oder Rechtsanwalt. Für viele Einsatzbereiche genügt es, wenn Ihre Bevollmächtigten die von Ihnen unterschriebene Vorsorge­vollmacht im Original vorlegen – vorausgesetzt, die Formulierungen sind rechtssicher. Allerdings gibt es einige Rechtsgeschäfte, die Ihre Vertrauens­personen nur mit einer beglaubigten oder beurkundeten Vorsorge­vollmacht für Sie tätigen dürfen. Wir erklären, was der Unterschied zwischen einer Beglaubigung und einer Beurkundung ist, wann Sie den Gang zum Notar in Erwägung ziehen sollten und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Wann muss eine Vorsorge­vollmacht beglaubigt oder beurkundet werden?

Öffentliche Beglaubigung

Die Vorsorge­vollmacht muss laut § 29 der Grundbuchordnung (GBO) in Form einer „öffentlich beglaubigten Urkunde“ vorliegen, wenn Ihre Bevollmächtigten auch über Ihre Immobilien verfügen sollen. Das heißt: Möchten Sie, dass Ihre Vertrauens­personen im Ernstfall z. B. Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung verkaufen dürfen, müssen Sie Ihre Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigen oder aber beurkunden lassen.

Die öffentliche Beglaubigung unterscheidet sich von der amtlichen Beglaubigung, die von oder für Behörden getätigt wird. Zum Notar müssen Sie aber nicht unbedingt: Auch Betreuungsbehörden dürfen Vorsorge­vollmachten beglaubigen. Welche der rund 450 Stellen für Ihren Wohnort zuständig ist, können Sie online herausfinden.

Achtung: Anders als bei der Beurkundung, die nur ein Notar vornehmen darf, erfolgt bei der Beglaubigung keine inhaltliche Prüfung der Vorsorge­vollmacht. Sie bestätigt lediglich, dass die Unterschrift auf der Vorsorge­vollmacht von Ihnen stammt.

Notarielle Beurkundung

Eine Beurkundung der Vorsorge­vollmacht ist notwendig, wenn Ihre Bevollmächtigten in der Lage sein sollen, in Ihrem Namen einen Kredit aufzunehmen. Wichtig kann das beispielsweise sein, wenn Sie in ein Pflege­heim oder eine andere Wohnung umziehen müssen und dafür eine größere Summe bezahlt werden muss. Auch hohe Behandlungs­kosten können ein Grund sein, einen Kredit aufzunehmen.

Die Beurkundung ist weitaus umfassender als die öffentliche Beglaubigung und darum auch teurer. Sie werden vom Notar zunächst umfassend über den Sachverhalt aufgeklärt. Dabei ergründet er, welche Festlegungen Sie in Ihrer Vorsorge­vollmacht treffen möchten und erstellt das Dokument mit rechtssicheren Formulierungen. Die notarielle Beurkundung bestätigt, dass Sie sich der Tragweite der in der Vorsorge­vollmacht festgehaltenen Entscheidungen bewusst sind und dass Sie zum Zeitpunkt des Verfassens geschäftsfähig waren. Da die Geschäfts­fähigkeit des Verfassers Voraussetzung für die Gültigkeit der Vorsorge­vollmacht ist, beugen Sie so eventuellen Zweifeln vor.

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Was kostet eine Vorsorge­vollmacht beim Notar?

Zu welchem Notar Sie gehen, spielt keine Rolle, denn im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sind die Notarkosten für die Beglaubigung der Unterschrift bzw. die Beurkundung der Vorsorge­vollmacht bundesweit einheitlich geregelt. Zu den Gebühren kommen die Mehrwertsteuer sowie ggf. Post- und Schreibauslagen hinzu.

Beglaubigung

Für die Beglaubigung fallen laut GNotKG Kosten von 10 Euro pro Dokument bzw. 1 Euro pro Seite an – es gilt immer der höhere Betrag.

Beurkundung

Laut dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden die Gebühren für die Beurkundung von Vollmachten nach dem Vermögen berechnet, wobei im Normalfall die Hälfte des Vermögens als Geschäftswert angesetzt wird.

Aus Anlage 1 zum GNotKG (Kostenverzeichnisnummer 21200) geht hervor, dass für die Berechnung der Kosten ein Satz von 1,0 sowie eine Mindestgebühr von 60 Euro vorgesehen sind. Aus Anlage 2 zum GNotKG (Tabelle B) lässt sich ablesen, wie hoch die Gebühr für den angesetzten Geschäftswert bei einem Satz von 1,0 ist. Die Maximalgebühr für die Beurkundung beträgt 1.735 Euro.

Beispiel:

  • Geschäftswert: 50.000 Euro (bei einem Vermögen von 100.000 Euro)
  • Kosten für die Beurkundung der Vorsorge­vollmacht: 165 Euro

Tipp: Patienten­verfügung erstellen!

Zusätzlich zur Vorsorge­vollmacht sollten Sie eine Patienten­verfügung erstellen. Diese ist ohne Notar gültig, sodass Sie sie kostenfrei erstellen können. Allerdings lohnt es sich auch hier, etwas Geld zu investieren: Wir erklären in unserem Ratgeber zu den Kosten der Patienten­verfügung, wie Sie günstig ein rechtssicheres Dokument erstellen.

Registrierung der Vorsorge­vollmacht: Diese Kosten fallen an

Ihre Bevollmächtigten müssen die Vorsorge­vollmacht im Ernstfall im Original vorlegen können. Stellen Sie darum sicher, dass sie im Ernstfall Zugriff auf das Dokument haben. Zwei weitere Schritte sind sinnvoll: Die Registrierung Ihrer Vorsorge­vollmacht und eine digitale Hinterlegung.

Die Bundes­notarkammer führt im Auftrag des Gesetzgebers das Zentrale Vorsorge­register (ZVR). Jeder Bürger und jede Bürgerin hat die Möglichkeit, dort die eigene Vorsorge­vollmacht – auf Wunsch in Verbindung mit einer Patienten­verfügung und/oder einer Betreuungs­verfügung – gegen eine geringe Gebühr registrieren zu lassen. Das hat den Vorteil, dass Betreuungs­gerichte im Ernstfall innerhalb kürzester Zeit in Erfahrung bringen können, ob Sie Bevollmächtigte benannt haben. Wenn ja, verzichtet das Gericht auf die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung und Sie werden stattdessen von Ihren Bevollmächtigten vertreten.

Die Registrierung Ihrer Vorsorge­vollmacht beim ZVR ist ein sinnvoller Schritt, der noch dazu nicht viel kostet: Sie zahlen je nach Datenumfang einmalig ab 13 Euro. Beachten Sie allerdings, dass der Zugriff auf das ZVR den Betreuungs­gerichten vorbehalten ist: Ihre Vertrauens­personen und Ärzte können also nicht auf die registrierten Dokumente zugreifen. Damit das im Ernstfall möglich ist, sollten Sie diese zusätzlich digital hinterlegen.

Tipp: Mit AfilioPlus können Sie Ihre Vorsorge­dokumente auf Wunsch für den Notfallabruf freigeben – in der Gebühr von 4 Euro pro Monat ist die Registrierung beim ZVR inbegriffen.

Vorsorge­vollmacht ohne Notar – wirksam, aber mit Einschränkungen

Die formalen Anforderungen an private General- bzw. Vorsorge­vollmachten hat der Gesetzgeber so gering wie möglich gehalten, damit jeder Bürger in der Lage ist, ohne finanzielle oder organisatorische Hürden wichtige Regelungen für den Ernstfall zu treffen. Obwohl die Formfreiheit selbst mündliche Vollmachten erlaubt, hat sich in der Praxis die schriftliche Ausführung der Vorsorge­vollmacht etabliert. Mit Ort, Datum und Unterschrift ist sie auch ohne Notar gültig, egal, ob Sie sie per Hand schreiben, am Computer tippen oder mithilfe eines Online-Formulars erstellen.

Wenn Sie die Vorsorge­vollmacht ohne Notar erstellen, müssen Sie allerdings beachten, dass ihre Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist. Wie oben beschrieben können Ihre Bevollmächtigten ohne Beglaubigung eines Notars oder der Betreuungsbehörde nicht über Ihre Immobilien verfügen. Um Kredite in Ihrem Namen aufzunehmen, ist eine Vollmacht ohne Notar ebenfalls nicht ausreichend, weil die Beurkundung vorgeschrieben ist. Überlegen Sie also gut, für welche Bereiche Ihre Vorsorge­vollmacht gelten soll und sichern Sie sich gegebenenfalls mit einer Beglaubigung oder Beurkundung ab.

Vorsorge­vollmacht von Afilio

Bei einer Vorsorge­vollmacht handelt es sich um Dokument von großer rechtlicher Tragweite, das genau zu Ihrer persönlichen Situation passen muss. Einfache Ankreuzformulare werden dieser Anforderung nicht gerecht. Erstellen Sie Ihre Vorsorge­vollmacht darum mit Afilio: Das Formular wurde in Zusammenarbeit mit Experten entwickelt und wird von Anwälten empfohlen. In wenigen Schritten gelangen Sie zu einem rechtssicheren Dokument, das mit Ihrer Unterschrift gültig ist.

Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung sind nicht inbegriffen, Sie können diese aber nachträglich vornehmen lassen.

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Häufig gestellte Fragen

Ist eine Vorsorge­vollmacht sinnvoll?

Ganz klar: Ja! Jede volljährige Person sollte eine Vorsorge­vollmacht aufsetzen. Denn entgegen der landläufigen Meinung sind die engsten Angehörigen – also z. B. die Eltern, der Ehepartner oder die eigenen Kinder – im Ernstfall nicht automatisch Vertreter der geschäftsunfähigen bzw. einwilligungsunfähigen Person. Wenn Sie keine Vorsorge­vollmacht erstellt haben oder diese nicht auffindbar ist, bestimmt im Ernstfall das Betreuungs­gericht, wer Sie gesetzlich vertritt – das kann auch ein Berufsbetreuer sein, also eine fremde Person. Noch dazu verursacht die gerichtlich angeordnete Betreuung Kosten. Um dies zu verhindern, sollten Sie dringend eine Vorsorge­vollmacht aufsetzen.

Hier erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Patienten­verfügung, Vorsorge­vollmacht und Betreuungs­verfügung ist.

Was schreibe ich in eine Vorsorge­vollmacht?

In der Vorsorge­vollmacht halten Sie fest, wen Sie zum Bevollmächtigten ernennen und in welchen Angelegenheiten die Person Sie vertreten darf. Dabei haben Sie viel Gestaltungsspielraum: Sie können z. B.

  • einen oder mehrere Bevollmächtigte einsetzen,
  • bei mehreren Bevollmächtigten festlegen, ob diese Sie jeweils einzeln oder nur gemeinsam vertreten dürfen,
  • die Vorsorge­vollmacht auf bestimmte Teilbereiche beschränken oder sie als General­vollmacht gestalten,
  • die Teilbereiche bestimmten Bevollmächtigten zuweisen – also z. B. Ihrer Tochter die Finanzen und Ihrem Sohn die Umsetzung Ihrer Patienten­verfügung.

Wichtig: Die Vorsorge­vollmacht bzw. General­vollmacht muss bestimmte Teilbereiche ausdrücklich benennen – so etwa die Vertretung in gesundheitlichen Angelegenheiten. Erstellen Sie Ihre Vorsorge­vollmacht mit Afilio, um ein rechtssicheres Dokument zu erstellen.

Quellen

Christina Horst

Christina Horst war bis Januar 2021 Content Managerin bei Afilio und schrieb vor allem über Vorsorge­themen wie die Patienten­verfügung und die Vorsorge­vollmacht. Zuvor war sie als Online-Redakteurin und Lektorin in Unternehmen und Agenturen sowie als freie Journalistin tätig.

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