Elternunterhalt & Pflege: Wann Kinder zahlen müssen

Johannes Kuhnert
Vom 21.08.2019

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wird ein Betroffener pflegebedürftig, entstehen schnell hohe Kosten, die vom Betroffenen selbst immer wieder nicht getragen werden können.
  • Kinder müssen im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Elternunterhalt leisten, wenn diese nicht in der Lage sind, Ihre eigene Pflege zu finanzieren.
  • Ob und in welcher Höhe Kinder Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von ihren Einkommen und Vermögen ab. Die tatsächliche Höhe bemisst sich nach dem individuellen Eigenbedarf, der tabellarisch ermittelt wird.
  • Die Unterhaltspflicht greift erst, wenn das Jahreseinkommen des Kindes über 100.000 Euro liegt.

In einer alternden Gesellschaft steigt die Zahl der pflegebedürftigen Menschen stetig. Viele Senioren müssen im Laufe ihres Lebens erkennen, dass sie den Herausforderungen des Alltags nicht mehr alleine gewachsen sind und auf Pflege angewiesen sind. Oft reichen gesetzliche Pflege­versicherung, eigene Rente und Ersparnisse nicht aus, um die Pflege­kosten zu decken.

Was passiert, wenn die Pflege­kosten die finanziellen Mittel der Eltern übersteigen? Wer muss für das Pflege­heim aufkommen? Viele stellen sich die Frage: "Müssen Kinder für ihre Eltern im Pflege­heim bezahlen?"

Wie hoch sind die Pflege­kosten?

Allein die statistischen Daten sprechen eine klare Sprache: Rund 3400 € kostet die Unterbringung eines Betroffenen in einem Pflege­heim.

Trotz steigender Leistungen der Pflege­versicherung entstehen erhebliche Kostenlücken. Besonders betroffen sind Personen mit Pflege­grad 4 und 5, da ihre monatlichen Eigenanteile weiterhin hoch bleiben. Während die Differenz bei Pflege­grad 5 rund 1.400 € beträgt, sind es bei Pflege­grad 4 sogar 1.600 €.

Und auch in vielen anderen Konstellationen wird die Pflege­finanzierung bis heute lediglich vorläufig von staatlicher Seite übernommen, um die Versorgung eines Betroffenen sicherzustellen. Dabei sorgen viele Betroffene sogar vor, indem sie Sparvermögen aufbauen, Immobilien verkaufen oder in eine Immobilienleibrente übertragen oder eine private Pflege­zusatz­versicherung abschließen. Doch wenn keines der „traditionellen“ Instrumente ausreicht, dann treten Sozialämter an die Kinder heran und fordern zur Kostenübernahme auf.

Unterhaltspflicht: Für wen gilt sie?

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt fest, dass nur Personen unterhaltspflichtig sind, die unmittelbar voneinander abstammen. Das betrifft in der weiten Mehrzahl aller Fälle Eltern und Kinder, aber auch Großeltern und Enkel genauso wie Urgroßeltern und Urenkel die füreinander unterhaltspflichtig sein können. Das Sozialamt hingegen kann sich nur Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten ersten Grades berufen – also von Kindern und Eltern. Großeltern, Urgroßeltern, Enkel und Urenkel sind damit von dieser Verpflichtung ausgenommen. Gleiches gilt grundsätzlich für Geschwister, Cousins, Onkel und Tanten, sie sind nicht für Ihre Verwandten unterhaltspflichtig. Das gilt kategorisch auch für alle angeheirateten Verwandten: Für die eigenen Schwiegereltern aufzukommen, wird kein Sozialamt je von einem Angehörigen fordern.

Gesetzliche Grundlage

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass Kinder verpflichtet sein können, ihre Eltern finanziell zu unterstützen.

Voraussetzungen und Grenzen der Unterhaltspflicht für Pflege­kosten

Voraussetzung für den Unterhalt durch die eigenen Kinder ist immer, dass das eigene Vermögen, Rente und sämtliche Leistungen aus gesetzlicher und privater Pflege­versicherung zusammen nicht ausreichen, um die Pflege­kosten zu decken (die sog. “Pflege­lücke”). Zunächst übernimmt der Staat die Kosten für eine Unterbringung im Heim, macht diese allerdings bei den Kindern des Betroffenen geltend.

Auch hier gilt aber: Kinder müssen nur dann für den Unterhalt der eigenen Eltern aufkommen, wenn sie dadurch ihren eigenen Lebensunterhalt und das Wohl ihrer eigenen Kinder nicht gefährden. Die Gesetzeslage spricht von einer „nachhaltigen Verschlechterung“ des Le­bens­stan­dards der Kinder. Die Freigrenze bestimmt das zuständige Sozialamt dann individuell von Fall zu Fall. Entscheidend sind dafür:

  1. Hinreichende Bedürftigkeit: Reichen die Einkünfte des Vaters oder der Mutter (Rente, Leistungen aus der Pflege­versicherung und andere Einkommen) aus, um den Bedarf zu decken?
  2. Der eigentliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten (§ 1610 BGB): Wie viel Geld benötigen die eigenen Eltern im Monat tatsächlich
  3. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 BGB): Verfügt das unterhaltspflichtige Kind über Einkommen und Vermögen, um für den Unterhalt aufzukommen ohne den Lebensunterhalt gravierend einschränken zu müssen?

Wichtig

Seit 2020 sind Kinder erst dann verpflichtet, sich an den Pflege­kosten ihrer Eltern zu beteiligen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 € überschreitet.

Wie viel Unterhalt steht Eltern im Monat von Ihren Kindern zu?

Während die Untergrenze des Unterhaltsanspruchs für gewöhnlich vom Existenzminimum definiert wird, werden regulär die aktuellen finanziellen Verhältnisse des betroffenen Elternteils für die Bemessung des Unterhalts zugrunde gelegt. Mit Vollenden des 65. Lebensjahres können sie außerdem die gesetzliche Grundsicherung zurückgreifen, wenn Vermögen und Einkünfte nicht genügen, um das eigene Dasein zu sichern (Stand 2019: 424 € bei Alleinstehenden, für eingetragene Lebenspartner und Ehepartner zusätzlich 382 €, sowie weitere Leistungen für Unterkunft, Betriebskosten, Kranken- und Pflege­versicherung).

Wie können mehrere Kinder Unterhalt leisten?

Hat ein Betroffener mehrere Kinder, die imstande sind Unterhalt für ihn zu leisten, dann sind sie alle anteilig dazu verpflichtet – auf Grundlage ihrer individuellen Einkunfts- und Vermögenssituation. Nimmt nur ein Kind seine Unterhaltsverpflichtung wahr, obwohl alle Kinder dazu in der Lage wären, kann es Ausgleichszahlungen von seinen Geschwistern fordern.

Wann müssen Kinder nicht für den Unterhalt aufkommen?

Auch der Elternunterhalt ist keine in Stein gemeißelte Verfügung. So können Eltern etwa ihre Ansprüche gegenüber ihren Kindern verwirken, wenn es in der Vergangenheit zu schweren Verfehlungen gekommen ist. Allerdings ist die Rechtslage hier diffizil. Während allein ein (auch jahrzehntelanger) Kontaktabbruch nicht zwangsläufig als ausreichend gelten muss, um Unterhaltsansprüche zu verwirken, sind Kinder in einer besseren Position, wenn ein Elternteil seine eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern in der Vergangenheit deutlich vernachlässigt hat.

Berechnung des Elternunterhalts: Wie viel zahlen Kinder?

Kinder haben Anspruch auf einen Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt speist sich aus notwendigen Mitteln für Kleidung und Nahrung, notwendige Versicherungen und Kosten des täglichen Lebens. Ist das angerechnete Einkommen niedriger als der notwendige Selbstbehalt, dann müssen die Kinder auch keinen Unterhalt für Ihre Eltern leisten, schließlich darf der Unterhalt ihr eigenes Dasein nicht nachhaltig beeinträchtigen. Die tatsächliche Höhe des Selbstbehalts hängt auch davon ab, in welcher Familienkonstellation das unterhaltspflichtige Kind lebt. Der Mindestselbstbehalt beträgt bei Alleinstehenden 1800 € netto im Monat; pauschal werden hier 480 € Warmmiete mit eingerechnet. Sämtliche Ansprüche auf Unterhalt beziehen sich immer nur auf das bereinigte Einkommen oberhalb des Mindestselbstbehalts. Das bereinigte Nettoeinkommen umfasst sämtliche Einkünfte, von denen Steuern, Sozialabgaben, Verbindlichkeiten, Alters­vorsorge und andere Unterhaltsverpflichtungen bereits abgezogen sind. Am Ende soll ein Wert herangezogen werden, der das tatsächlich verfügbare monatliche Einkommen des Angehörigen abbildet.

Beispiel

Ein Angehöriger mit einem Nettoeinkommen von 3.500 € hat einen Mindestselbstbehalt von 1.800 €. Nach Abzug dieses Betrags bleibt eine Differenz von 1.700 €, von der die Hälfte als anrechenbarer Betrag für den Elternunterhalt gilt – in diesem Fall 850 €.

  • Mindestselbstbehalt (1.800 €) + anrechenbarer Betrag (850 €)
  • Ergibt insgesamt: 2.650 €

Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen (3.500 €) und dem individuellen Bedarf (2.650 €) stellt die tatsächliche Leistungsverpflichtung dar - in diesem Beispiel 850 € Elternunterhalt.

Besonderheit bei Verheirateten: Hier wird das gemeinsame Einkommen beider Ehepartner zur Berechnung herangezogen.

Schonvermögen: Wie viel bleibt den Kindern?

Nicht nur die eigenen Einkünfte, auch das eigene Vermögen wird zum Unterhalt der eigenen Eltern herangezogenen, wenn Kinder unterhaltspflichtig werden. Allerdings können Sie ein Schonvermögen geltend machen, wenn Teile ihres Vermögens der eigenen Alterssicherung dienen. Und auch weitere Reserven können gebildet werden – etwa als Ansparvermögen für ein zu ersetzendes Auto, Urlaube oder Reparaturen an eigenen Immobilien. Jedes Schonvermögen und jede Rücklage muss mit dem Sozialamt eigens geklärt werden.

Auskunftspflicht: Diese Daten müssen Eltern und Kinder offen legen

  • Kinder sind verpflichtet an der Feststellung der Unterhaltsfähigkeit für Ihre Eltern mitzuwirken. Dafür besteht Auskunftspflicht über Einkünfte und Vermögen von Angehörigen und ggf. Ihren Ehepartnern
  • Die betroffenen Eltern müssen nicht nur dem Sozialamt, sondern auch Ihren Kindern mit Auskünften über ihre eigene finanzielle Situation zur Seite stehen.

Teilen Sie den Artikel