Pflege­grad 5: Leistungen, Geld und Voraussetzungen 2025

Johannes Kuhnert
Vom 14.04.2025

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflege­grad 5 ist der höchste Grad im aktuellen Einordnungssystem der Pflege­versicherung zur Bestimmung der Pflege­bedürftigkeit.
  • Pflege­grad 5 erhalten Betroffene, die im höchsten Maße in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt sind und langfristig intensive pflegerische Versorgung benötigen. Bemessungsgrundlage sind 90 bis 100 Punkte in der Begutachtung.
  • Mit Pflege­grad 5 haben Betroffene Anspruch auf Pflege­geld, Pflege­sachleistungen und weitere Mittel.
  • Zum 1. Januar 2025 wurden Pflege­geld und Pflege­sachleistungen um 4,5 Prozent erhöht.

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Pflege­grad 5: Definition

Pflege­grad 5 erhalten Personen, deren Selbstständigkeit im Alltag in höchstem Maße beeinträchtigt ist und die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen. Das bedeutet, dass sie dauerhaft auf umfassende Unterstützung angewiesen sind, beispielsweise bei der Körperpflege, beim Anziehen, der Mobilität oder beim Umgang mit Krankheiten und Therapien.

Pflege­grad 5 ist die höchste Einstufung im aktuellen System der Pflege­versicherung.

Seit der Umstellung im Jahr 2017 ersetzt das System der Pflege­grade die früheren Pflege­stufen. Menschen, die zuvor Pflege­stufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder einen anerkannten Härtefall hatten, wurden automatisch in Pflege­grad 5 übergeleitet. Der Begriff Pflege­stufe 5 ist umgangssprachlich zwar noch verbreitet, wird jedoch nicht mehr offiziell verwendet.

Eine Übersicht über alle Pflege­grade finden Sie hier.

Voraussetzungen für Pflege­grad 5

Pflege­grad 5 erhalten Personen mit der schwerstmöglichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und einem besonders hohen Bedarf an pflegerischer Versorgung, etwa durch:

  • schwere neurologische oder körperliche Erkrankungen mit vollständigem Hilfebedarf
  • fortgeschrittene Demenz oder kognitive Störungen mit starker Alltagsbeeinträchtigung
  • vollständige Immobilität oder dauerhafte Bettlägerigkeit
  • kombinierte körperliche und psychische Einschränkungen mit intensivem Pflege­bedarf

Anhand des Neuen Begutachtungs­assessments (NBA) wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Dabei wird ein Punktwert zwischen 0 und 100 vergeben. Wer zwischen 90 und 100 Punkten liegt, erhält Pflege­grad 5 und damit die höchste Leistungsstufe der Pflege­versicherung.

NBA: Punkte und Pflegegrad
Punktsystem zur Zuordnung. Je mehr Punkte einem Betroffenen zugeordnet werden, desto höher der zuerkannte Pflege­grad.

Die Bewertung erfolgt in sechs Lebensbereichen, die unterschiedlich stark in die Gesamtpunktzahl einfließen. Besonders relevant sind dabei die Selbstversorgung, der Umgang mit gesundheitlichen Belastungen und die kognitiven Fähigkeiten.

  1. Mobilität: Wie selbständig kann sich der Begutachtete noch in seinem gewohnten Umfeld bewegen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Ist der Antragsteller zeitlich und räumlich richtig orientiert? Kann er Entscheidungen treffen und sich seinem eigenen Bedarf entsprechend mitteilen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Beeinträch­tigungen: Leidet der Antragsteller zeitweise oder dauerhaft unter Ängsten oder depressiven Verstimmungen? Gibt es Verhaltensauffälligkeiten?
  4. Selbstversorgung: Kann sich der Versicherte waschen? Ist er in der Lage, sich selbst an- und auszukleiden?
  5. Umgang mit krankheits-/ therapiebedingten Anforderungen: In welchem Umfang benötigt der Betroffene Hilfe im Zusammenhang mit Krankheit und Behandlung, zum Beispiel bei Einnahme von Medikamenten?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Ist der Betroffene in der Lage, seinen eigenen Tagesablauf zu planen? Unterhält er wiederkehrend soziale Kontakte?

Liegt das Ergebnis zwischen 90 und 100 Punkten, wird Pflege­grad 5 vergeben.

NBA: Gewichtung der Punkte zur Feststellung der Selbständigkeit
Nicht alle Bereiche werden auf die gleiche Weise gewichtet. Maßgeblich für die Einstufung ist in erster Linie die Fähigkeit zur Selbstversorgung, aber auch der Umgang mit der eigenen Situation.

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Wie beantrage ich Pflege­grad 5?

Pflege­bedürftige, die Leistungen der Pflege­kasse erhalten möchten, sei es durch einen Erstantrag oder eine Höherstufung, können jederzeit einen formlosen Antrag stellen. Dieser kann telefonisch, schriftlich oder digital bei der zuständigen Pflege­kasse oder Pflege­versicherung eingereicht werden. Maßgeblich für den Leistungsbeginn ist das Datum der ersten Kontaktaufnahme – rückwirkend ab diesem Tag können Leistungen gewährt werden.

Im Anschluss beauftragt die Pflege­kasse einen Gutachter: Bei gesetzlich Versicherten ist dies der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten MEDICPROOF. Die Begutachtung erfolgt in der Regel zu Hause. Dabei prüft der Gutachter, ob eine Pflege­bedürftigkeit vorliegt und wie viel Unterstützung im Alltag erforderlich ist.

Die Pflege­versicherung muss innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung ein Beratungsgespräch anbieten. Erst nach erfolgter Begutachtung wird der Pflege­grad offiziell festgestellt und Leistungen bewilligt.

Mehr zum Thema

Wie Sie einen Pflege­grad beantragen und sich optimal auf die MD-Begutachtung vorbereiten, erfahren Sie ebenfalls bei uns.

Leistungen bei Pflege­grad 5: Wie viel Geld gibt es 2025?

Da Pflege­grad 5 die höchste Stufe im Pflege­system darstellt, erhalten Betroffene umfangreiche Leistungen wie Pflege­geld, Pflege­sachleistungen, Unterstützung bei stationärer Pflege sowie Entlastung für pflegende Angehörige, Kurzzeitpflege und Hilfen zur Wohnraum­anpassung.

Leistungs-Vergleich der Pflege­grade:

Pflege­grad 1

Pflege­grad 2

Pflege­grad 3

Pflege­grad 4

Pflege­grad 5

Pflege­geld

0 €

347 €

599 €

800 €

990 €

Pflege­sachleistungen

0 €

796 €

1.497 €

1.859 €

2.299 €

Tagespflege und Nachtpflege

0 €

721 €

1.357 €

1.685 €

2.085 €

Entlastungs­betrag

131 €

131 €

131 €

131 €

131 €

Stationäre Pflege

131 €

805 €

1.319 €

1.855 €

2.096 €

Hinzu kommen bei Pflege­grad 5:

Leistung

Höhe der Leistung

Hinweise

Verhinderungs­pflege

bis zu 1.685 € jährlich, erweiterbar auf 2.528 €

Max. 28 Tage/Jahr, verlängerbar auf bis zu 8 Wochen bei Nichtnutzung der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

bis zu 1.854 € jährlich, erweiterbar auf 3.539 €

Bis zu 56 Tage/Jahr möglich - z. B. nach Klinikaufenthalten

Pflege­hilfsmittel

bis zu 42 €/Monat

Für z. B. Handschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel

Wohnraum­anpassung

bis zu 4.180 € einmalig

Z. B. Einbau eines Treppenlifts oder barrierefreier Badumbau

Wohngruppenzuschlag

bis zu 224 €/Monat

Für ambulant betreute Pflege-WGs

WG-Gründungs­zuschuss

bis zu 2.613 € einmalig

Je Mitbewohner bei Neugründung einer Pflege-WG

Pflege­beratung & Pflege­kurse

kostenlos

Für Angehörige & ehrenamtlich Pflege­nde

Technische Hilfsmittel

Kostenübernahme je nach Bedarf

Z. B. Hausnotrufsysteme, Pflege­betten etc.

Digitale Pflege­anwendungen (DiPA)

bis zu 53 €/Monat

Für anerkannte Pflege-Apps zur Unterstützung im Alltag

Pflege­geld und Pflege­sachleistungen bei Pflege­grad 5

Da Menschen mit Pflege­grad 5 in besonderem Maße auf fremde Hilfe angewiesen sind, sollen Pflege­kassen Pflege­bedürftige und ihre Angehörigen auch besonders deutlich entlasten. Hilfebedürftige, die von Familienmitgliedern in gewohnter Umgebung gepflegt werden, haben Anspruch auf ein monatliches Pflege­geld in Höhe von 990 Euro. Wer durch einen ambulanten Pflege­dienst versorgt wird, erhält Pflege­sachleistungen in Höhe von 2.299 Euro pro Monat.

Kombinationsleistung bei Pflege­grad 5

Die Kombinationsleistung ermöglicht es, sowohl Pflege­geld als auch Pflege­sachleistungen gleichzeitig zu nutzen. So können Sie beispielsweise 75 Prozent der Pflege­sachleistungen in Anspruch nehmen und die verbleibenden 25 Prozentals Pflege­geld erhalten. Diese Option ist besonders nützlich, wenn nur ein Teil der Pflege durch einen ambulanten Dienst erbracht wird und die restliche Pflege von Angehörigen übernommen wird.

Beispiel: Wenn Ihre monatlichen Pflege­sachleistungen 2.299 Euro betragen, können Sie 75 % davon, also 1.724,25 Euro, für den Pflege­dienst nutzen und gleichzeitig 25 % des Pflege­geldes in Höhe von 247,50 Euro erhalten.

Monatlicher Entlastungs­betrag bei Pflege­grad 5

Zur Gestaltung des Alltags und als Mittel zur Entlastung pflegender Angehöriger wird auch bei Pflege­grad 5 ein Betreuungs- und Entlastungs­betrag gezahlt. Die Pflege­versicherung zahlt hierfür einen monatlichen Zuschuss von 131 Euro, der z. B. für die folgenden Aufgaben eingesetzt werden kann:

  • Einen Alltagsbegleiter, Betreuungsassistenten oder Besuchsdienst
  • Eine Haushaltshilfe, die bei schweren häuslichen Aufgaben behilflich ist
  • Eine Teilnahme an einer Betreuungsgruppe

Mittel für die Kurzzeitpflege bei Pflege­grad 5

Wenn nach einem Kranken­hausaufenthalt eine professionelle Kurzzeitpflege nötig wird, wird dies von einer Pflege­kasse mit bis zu 1.854 Euro für maximal 28 Tage im Jahr getragen. Eine Sonderregelung: Wer im laufenden Jahr keine Verhinderungs­pflege in Anspruch nimmt, kann die Zeit der Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen pro Jahr verlängern, die mit bis zu 3.539 Euro be­zuschusst werden. Diejenigen, die im Normalfall noch Anspruch auf ein Pflege­geld haben, erhalten auch während des Aufenthalts in der Kurzzeitpflege die Hälfte ihres monatlichen Pflege­geldes.

Zuwendungen zur Verhinderungs­pflege bei Pflege­grad 5

Wenn pflegende Angehörige aufgrund von Krankheit oder Urlaub die Pflege kurzzeitig nicht übernehmen können, übernimmt bei Pflege­grad 5 professionelles Pflege­personal die Betreuung: Die sogenannte Verhinderungs­pflege. Für sie gibt es einen Zuschuss von bis zu 1.685 Euro für maximal vier Wochen. Wenn im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, ist eine Verlängerung auf bis zu sechs Wochen mit einem Zuschuss von 2.528 Euro möglich. Auch während der Verhinderungs­pflege erhalten Versicherte noch die Hälfte Ihres Pflege­geldes.

Tages- und Nachtpflege bei Pflege­grad 5

Zusätzlich zum Pflege­geld erhalten Versicherte einen Zuschuss von bis zu 2.085 Euro für Tagespflege und Nachtpflege.

Beratungen und Pflege­kurse bei Pflege­grad 5

Jedem Pflege­bedürftigen steht Beratung zur besseren pflegerischen Versorgung und alters- bzw. pflegegerechtem Wohnraumumbau zu, hinzu kommen regelmäßig nötige Besuche durch geschulte Pflege­kräfte. Auch Angehörige und ehrenamtliche Pflege­personen haben Anspruch auf Pflege­kurse.

Zusätzliche Leistungen bei häuslicher Pflege

  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung
    Für eventuelle Umbauten barrierefreies Wohnen ermöglichen, können maßnahmenbezogen bis zu 4.180 Euro in Anspruch genommen werden. Dazu gehört beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers. Bei steigender Pflege­bedürftigkeit ist es möglich, den Zuschuss erneut zu beantragen.
  • Medizinische Hilfsmittel und Pflege­hilfsmittel
    Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 5 haben Anspruch auf Zuschüsse für Pflege­hilfsmittel oder medizinische Hilfsmittel (z.B. ein Hausnotruf) und eine Pauschale für den Kauf zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel in Höhe von monatlich 42 Euro, die sie in Form des Afilio-Pflege­pakets nutzen können. Wie alle Pflege­bedürftigen haben sie zudem Anrecht auf regelmäßige Beratung zur Verbesserung ihrer Lebensqualität, die von der Pflege­kasse bezahlt wird. Darüber hinaus steht Angehörigen und ehrenamtlichen Pflege­personen ein kostenloser Pflege­kurs zu.
  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs
    Auch Betroffene in ambulant betreuten Wohngruppen oder sog. Senioren-WGs erhalten Pflege­leistungen zur Wohnraum­anpassung, wenn bis zu vier Versicherte mit Pflege­grad gemeinsam in einer Wohneinheit untergebracht sind. Des Weiteren steht allen vier Bewohnern jeweils ein einmaliger Einrichtungs­zuschuss von 4.180 Euro zu, außerdem ein monatlicher Zuschuss für eine Haushaltskraft in Höhe von jeweils 224 Euro. Zudem erhalten sie einen einmaligen WG-Gründungs­zuschuss in Höhe von 2.613 Euro. Da die notwendigen Gesamtkosten jedoch häufig deutlich höher sind, ist zur vollständigen Abdeckung der Abschluss einer privaten Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll.

Pflege­pauschbetrag für Angehörige

Pflege­nde Angehörige, die keine Leistungen für die Pflege erhalten, können den jährlichen Pflege­pauschbetrag steuerlich geltend machen, wenn sie Betroffene mit Pflege­grad 4 oder Pflege­grad 5 unentgeltlich betreuen.

Mehr zum Pflege­pauschbetrag finden Sie hier.

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Die Kosten für einen Platz im Pflege­heim liegen Stand 2021 im Schnitt zwischen 1.800 und 3.990 Euro im Monat. Die Pflege­kasse übernimmt für Versicherte mit Pflege­grad 5 im Monat 2.096 Euro bei Unterbringung im Pflege­heim. Pflege­bedürftige müssen damit neben variierenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung den pflegebedingten Eigenanteil selbst aufbringen. Mit der Umwandlung der Pflege­stufen in Pflege­grade wurde verfügt, dass sich der pflegebedingte Eigenanteil nicht mehr mit steigendem Pflege­bedarf erhöht, sondern für alle Bewohner konstant hoch bleiben sollte. Dieser sogenannte "einrichtungseinheitliche Eigenanteil" ist nicht der komplette monatliche Eigenanteil, sondern deckt nur die pflegebedingten Kosten ab. Eine private Pflege­zusatz­versicherung schließt Leistungslücken.

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Fallbeispiel zu Pflege­grad 5

Herr Mustermann ist 84 Jahre alt und leidet an fortgeschrittener Demenz sowie an einer schweren Gehbehinderungaufgrund von Arthrose. Er ist vollständig auf fremde Hilfe angewiesen und benötigt täglich Unterstützung bei der Körperpflege, Ankleiden, Essen und Mobilität. Zusätzlich leidet er unter regelmäßigen Angstzuständen und nächtlicher Unruhe, was den Pflege­bedarf weiter erhöht.

Die Pflege wird sowohl von seiner Tochter als auch von einem ambulanten Pflege­dienst übernommen. Morgens hilft die Tochter beim Aufstehen, Waschen und Ankleiden, während der Pflege­dienst die medizinische Versorgung, Wund­behandlung und mobilisierende Maßnahmen übernimmt. Aufgrund der Demenz benötigt Herr Mustermann zudem ständige Überwachung und Betreuung, um sicherzustellen, dass er keine Gefahr für sich selbst darstellt, insbesondere in der Nacht.

Herr Mustermann hat auch einen Zuschuss zur Wohnraum­anpassung beantragt, um sein Badezimmer barrierefreiumzubauen. Hierzu gehören unter anderem der Einbau eines Treppenlifts und die Anpassung der Badewanne, da er Schwierigkeiten hat, sich ohne Hilfe zu waschen.

In der Pflege­begutachtung erreicht Herr Mustermann 92 Punkte und wird aufgrund seiner schweren, rund-um-die-Uhr Pflege­bedürftigkeit in Pflege­grad 5 eingestuft.

Leistungen bei Pflege­grad 5:

  • Pflege­geld für die Unterstützung durch die Tochter: 990 Euro monatlich
  • Pflege­sachleistungen für den ambulanten Pflege­dienst: 2.299 Euro monatlich
  • Entlastungs­betrag für zusätzliche Hilfen im Haushalt: 131 Euro monatlich
  • Pflege­hilfsmittelpauschale für benötigte Hilfsmittel (z. B. Desinfektionsmittel, Handschuhe): 42 Euro monatlich
  • Zuschuss zur Wohnraum­anpassung: Bis zu 4.180 Euro einmalig (z. B. für barrierefreie Anpassungen im Bad)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viele Stunden Pflege bei Pflege­grad 5?

Bei Pflege­grad 5 ist der Pflege­aufwand sehr hoch, da die Betroffenen umfassende Unterstützung in allen Lebensbereichen benötigen. Der Pflege­grad wird jedoch nicht mehr anhand des Zeitaufwands, sondern nach der Selbstständigkeit festgelegt. In der Regel erfordert Pflege­grad 5 eine intensive Pflege, die täglich mehrere größere Aufgaben umfasst, wie Körperpflege und Mobilitätshilfe. Der genaue Zeitaufwand variiert je nach Einzelfall.

Was ist der Unterschied zwischen Pflege­grad 5 und den anderen Pflege­graden?

Pflege­grad 5 ist die höchste Einstufung im aktuellen Pflege­grad-System und betrifft Menschen mit den schwersten Beeinträch­tigungen der Selbstständigkeit. Im Vergleich zu den niedrigeren Pflege­graden (z. B. Pflege­grad 1 bis 4) sind Pflege­grad 5-Betroffene intensiver auf fremde Hilfe angewiesen. Insbesondere wird hier Pflege­geld, Pflege­sachleistungen und eine Vielzahl zusätzlicher Leistungen wie Kurzzeitpflege und Verhinderungs­pflege gewährt.

Wie viel Geld gibt es für Pflege­grad 5 im Jahr 2025?

Im Jahr 2025 erhalten Pflege­grad 5-Betroffene je nach Art der Pflege:

  • Pflege­geld: 990 Euro monatlich, wenn die Pflege durch Angehörige erfolgt
  • Pflege­sachleistungen: 2.299 Euro monatlich bei Pflege durch einen ambulanten Dienst
  • Weitere Zuschüsse wie Tagespflege (bis zu 2.085 Euro monatlich), Verhinderungs­pflege und Kurzzeitpflege (bis zu 1.854 Euro jährlich) sind ebenfalls verfügbar.
Kann Pflege­grad 5 für Menschen mit Demenz beantragt werden?

Ja, Pflege­grad 5 ist besonders häufig für Menschen mit fortgeschrittener Demenz oder anderen kognitiven Störungenrelevant. Diese Menschen sind häufig auf eine dauerhafte, intensive Pflege angewiesen, sowohl im häuslichen Umfeld als auch stationär. Demenzkranke erreichen durch die hohe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit oft den erforderlichen Punktwert im NBA, um Pflege­grad 5 zu erhalten.

Welche Unterstützung erhalten pflegende Angehörige bei Pflege­grad 5?

Pflege­nde Angehörige von Menschen mit Pflege­grad 5 erhalten Unterstützung durch Verhinderungs­pflege, Pflege­kurse und einen monatlichen Entlastungs­betrag von 131 Euro. Damit wird die Pflege zu Hause für Angehörige erleichtert und ermöglicht eine kurze Auszeit von der Pflege.

Was passiert, wenn ich die Pflege für einen Angehörigen mit Pflege­grad 5 übernehme?

Wenn Sie einen Angehörigen mit Pflege­grad 5 unentgeltlich pflegen, können Sie den Pflege­pauschbetrag steuerlich geltend machen. Dieser beträgt jährlich 924 Euro (Stand 2025) und kann Ihre Steuerlast mindern.

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